BGH:

Domainregistrierung mit Zustimmung des Namensträgers

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

Die Beklagte (Bekl.) hat die Domain „segnitz.de“ für ihr Tochterunternehmen, der A. Segnitz GmbH & Co. KG, und mit deren Zustimmung auf sich selbst registriert. Die Gemeinde Segnitz sieht hierdurch ihre eigenen Namensrechte verletzt und begehrt daher die Unterlassung der weiter Nutzung der streitgegenständlichen Domain und deren Freigabe.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Bamberg) zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 231/01). Zwar erfolgte dies aus rein formalen Gründen. Die Zurückverweisung enthält jedoch einige aufschlussreiche Vorgaben für die nächste Entscheidung, die im folgenden dargestellt werden sollen.

Für den Fall, dass sich die Behauptung der Bekl., dass sie im Verkehr abgekürzt mit „Segnitz“ bezeichnet wird – was quasi nachgewiesen ist -, sei die Klage abzuweisen. Dann nämlich stünde der Bekl. – wie auch der Kl. – ein Namensrecht an „Segnitz“ zu, was zur Folge hat, das im Verhältnis der Parteien zueinander das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung Gültigkeit beansprucht. Im Klartext: Wer zuerst kommt mahlt zuerst (first come – first served).

Ferner sei bei einer Domainregistrierung durch die Holding für die Tochtergesellschaft davon auszugehen, dass dies mit der Zustimmung letzterer erfolgt ist. Dies führe dazu, dass die Registrierung durch einen „Berechtigten“ erfolgt und der Anmelder daher nicht anders als der Inhaber des Kennzeichenrechts (das Tochterunternehmen) zu behandeln ist.

Fazit

Das Urteil kann man nur als richtig ansehen. Zum einen ist es nicht neu, dass unter das Namensrecht auf Schlagworte und Abkürzungen der eigentlichen Unternehmensbezeichnung (Firma) fallen. Zum anderen ist damit die Selbstverständlichkeit klargestellt, dass es im Bereich der Domainregistrierung eine abgeleitete Befugnis gibt, die deren Bestand garantiert.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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