BGH:

Links zu und Altersverifikation von pornografischen Angeboten

Anbieter von Altersverifikationssystemen für den Zugang zu pornografischen Inhalten gibt es einige. Aber inwieweit genügen sie den gesetzlichen Anforderungen? Und wie sind Hyperlinks auf Seiten mit ungenügender Altersverifikation wettbewerbsrechtlich einzuordnen. Eine Antwort darauf gab jüngst der BGH.

In seinem Urteil (vom 18.10.2007 – I ZR 102/05) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Webseite „ueber18.de“ und der Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Hyperlinks die den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnen und zu den Anforderungen an ein Altersverifikationssystems im Internet.

Die Webseite „ueber18.de“ bot ein Altersverifikationssystem für Anbieter pornografischer Webseiten an und eröffnete nach Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer Zugang zu den entsprechenden Seiten mittels Hyperlink. Je nach Version wurden zusätzlich Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts abgefragt, bzw. darüber hinaus ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung für die überweisung eines geringen Betrags.

Dabei wurde bei der Abfrage der Ausweisnummer nicht kontrolliert, ob diese tatsächlich an einen Erwachsenen vergeben war, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entsprach. Außerdem wurde abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen entsprach, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen Behördenkennzahl ergab.

Ein solches Altersverifikationssystem genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV, § 184c StGB, weil es keine effektive Barriere zwischen den Inhalten der pornographischen Internetseiten und einem potentiellen minderjährigen Nutzer bilde.

Vertreibt ein entsprechender Anbieter von  Alterverifikationssystemen ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes System und verlinkt er trotz ungenügender Altersverifikation als Teil seiner Geschäftsidee auf pornografische Inhalte, handelt er wettbewerbswidrig und kann von seinen Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Fazit

Die Anforderungen die deutsche Gerichte an Altersverifikationssystem stellen sind zu recht sehr hoch. Bei Verstoß drohen neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen auch erhebliche Strafen. Die Vorschrift des § 184c StGB sieht in Verbindung mit § 184 StGB hierbei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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