OLG Hamburg:

„Unfreie Rücksendungen“ abzulehnen kann teuer werden

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz insbesondere im Online-Handel ist nach wie vor ein juristisches Mienenfeld. Die Weigerung unfreie Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechts anzunehmen ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des OLG Hamburg wettbewerbswidrig.

Um mögliche Kosten durch Widerrufe durch Verbraucher zu minimieren, schließen etliche Händler die Annahme unfreier Rücksendungen aus oder bitten ihre Kunden nicht unfrei zurückzusenden. Solche Klauseln, die dazu geeignet sind beim Verbraucher die Vorstellung zu erwecken, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich abgelehnt werden sind nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Hamburg wettbewerbswidrig. Das OLG Hamburg bestätigte mit seinem Beschluss vom 24.01.2008 (3 W 7/08) seine bisherige Auffassung, dass solche Klauseln mit den gesetzlichen Wertungen von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar sind, da nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Entsprechende Klauseln sind daher  wettbewerbswidrig.

Fazit

Auch wenn es manchem Händler schwer fällt, sollten entsprechende Klauseln, die die Ablehnung von unfreien Rücksendungen zum Gegenstand haben umgehend entfernt werden. Auch höfliche Bitten nicht unfrei zu senden können ja nach Formulierung, als Ablehnung gewertet werden und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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