KG Berlin:

Teilieferungs- und Teilabrechnungsklauseln in AGB wettbewerbswidrig

Das KG Berlin hat mit einem Beschluss vom 25.01.2008 (5 W 344/07) seine Rechtsprechung bestätigt, dass unwirksame AGB-Klauseln regelmäßig auch wettbewerbswidrig und abmahnfähig sind. Im Gegensatz zum OLG Hamburg und OLG Köln wurde diese Auffassung bereits vor unmittelbarer Geltung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) am 12.12.2007 vertreten.

Frühere Urteile, insbesondere des OLG Köln und des OLG Hamburg, dürften seit Geltung der Richtlinie hinfällig sein. Die Gerichte waren noch davon ausgegangen, dass gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoßende und damit unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich das individuelle Vertragsverhältnis und die Vertragsdurchführung betreffen und daher nicht marktverhaltensregelnd im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG seien. Der Anwendungsbereich der UPG-Richtlinie betrifft dagegen ausweislich des Art. 3 Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken vor, während und nach Vertragsschluss, was der vorgenannten Ansicht aus Hamburg und Köln künftig Schwierigkeiten bereitet.

Laut dem KG Berlin ergibt sich der Wettbewerbsverstoß im Falle unwirksamer AGB-Klauseln – unabhängig von der UGP-Richtlinie – schon daraus, dass es sich um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die Schutzvorschriften, die zur Unwirksamkeit führen (§§ 307 ff. BGB), bezweckten daher (auch) einen typisierenden Interessenschutz der Marktgegenseite als Verbraucher.

Im konkreten Fall ging es um die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“. Diese verstößt gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2a BGB, was gem. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG wettbewerbswidrig ist. Ausweislich der Urteilsbegründung werde dem Vertragspartner nämlich sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB abgeschnitten, welches die Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur vollständigen Lieferung ermögliche. Der Verstoß gegen diesen gesetzlichen Grundgedanken benachteilige den Käufer darüber hinaus unangemessen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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