LG Karlsruhe:

Doch kein Wertersatz bei eBay?

Das LG Karlsruhe hatte sich unter anderem mit der Frage zu befassen, ob einem Verkäufer bei eBay im Rahmen des Widerrufsrechts ein Anspruch auf Wertersatz zusteht.

Anders als das Oberlandesgericht Hamburg ( Beschluss vom 19.06.2007 – Az. 5 W 92/07) und das OLG Köln ( Urteil vom 03.08.2007 – Az. 6 U 60/07) kommen die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung ( Urteil vom 08.08.2007 – Az. 13 O 76/07 KfH I) ebenso wie bereits das Landgericht Berlin ( Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 52 O 88/07) und das Landgericht Dortmund ( Beschluss vom 19.07.2007 – Az. 10 O 113/07) zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Wertersatz bei eBay und ähnlichen Verkaufsplattformen grundsätzlich nicht besteht und gaben damit einem Wettbewerber der wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt hatte Recht.

Nach § 357 Abs. 3 BGB setzt ein Anspruch auf Wertersatz eine vorherige Belehrung in Textform voraus. Da vorherige Belehrungen in Textform bei Plattformen wie eBay derzeit technisch bedingt nicht möglich sind, kann dementsprechend gegenüber dem Verbraucher auch kein Wertersatz verlangt werden.

Die Entscheidung des LG Karlsruhe erscheint im Gegensatz zu der des OLG Hamburg im Ergebnis konsequent. Der Gesetzgeber hat bewusst die Textform vor Vertragsschluss zur Voraussetzung gemacht und im Falle von § 357 Abs. 3 BGB auch bewusst keine Nachholmöglichkeit wie bei § 355  Abs. 2 BGB vorgesehen.

Das Ergebnis, nämlich das Händler auf eBay keinen Wertersatz verlangen dürfen erscheint zwar ungerecht, aufgrund der gesetzlichen Regelungen aber richtig. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, das Unheil was er bei den Vorschriften zur Widerrufsbelehrung angerichtet hat zu beseitigen.

Fazit

Wie sich die anderen Gerichte zu dieser Frage entscheiden bleibt abzuwarten, aber das Hickhack um das Widerrufsrecht und die Muster in der BGB-InfoV scheint auch nach der seit April geltenden neuen Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung weiterzugehen. Für Händler auf eBay und ähnlichen Plattformen, bestehen auch bei Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung nach wie vor erhebliche Risiken.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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