BGH:

Sind 40 Jahre Garantie zuviel?

Ist die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie wettbewerbswidrig? Diese Frage hatte der BGH jüngst zu entscheiden.

Ein Hersteller für Aluminiumdächer hatte damit gworben, dass er für seine Aluminiumdächer eine Garantie von 40 Jahren gebe. Wegen dieser Garantie wurde der Hersteller dann von zwei Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Ansicht der Wettbewerber ist diese Werbung mit einer Garantie, die länger läuft als die 30-jährige Verjährungsfrist, irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.06.2008 – Az. I ZR 221/05) sah dies jedoch anders und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main insoweit auf. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei einem Garantievertrag um ein Dauerschuldverhältnis, dass nicht der Verjährung unterliegt. Auch ist eine Garantie von 40 Jahren wettbewerbsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um Waren handelt, die – wie hier Aluminiumdächer – eine entsprechend lange Lebensdauer aufweisen.

Fazit

Bei der Werbung mit langen Garantien ist Vorsicht geboten. Garantien sollten dabei nicht länger sein als die Lebensdauer des Produktes, für das die Garantie eingeräumt wird, da andernfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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