LG Stuttgart:

Der Admin-C und der Tippfehler

Haftet ein Admin-C für Markenrechtsverletzungen durch Domainregistrierungen? Gilt dies auch, wenn der Admin-C keine Kenntnis von den Domains hat? Wie weit geht die so genannte Störerhaftung? Das LG Stuttgart versuchte Antworten zu finden.

Jemand hatte sich als Admin-C für ein in Dubai ansässiges Unternehmen zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen registrierte bei der DENIC 21 „Tippfehler-Domains“, also Domains die sich an bestehende Domains anlehnen und lediglich durch typische Tippfehler davon abweichen. Der Admin-C hatte nach eigenem Bekunden keine Kenntnis von den eingetragenen Domains, da er dem Unternehmen eine Art Blankoeinwilligung erteilt hatte.

Ein Onlineshop, der verschiedene Marken besitzt, sah sich nun durch die Tippfehlerdomains in seinen Markenrechten verletzt und mahnte den Admin-C kostenpflichtig ab. Der Admin-C hafte als Störer für die durch die Domains verursachten Rechtsverletzungen. Auch wenn er keine Kenntnis gehabt haben sollte, so hätte er sich vor der Registrierung der Domains informieren müssen, für welche Domains er als Admin-C eingetragen werde.

Der Admin-C verweigerte die Erstattung der Abmahnkosten unter Hinweis auf seine fehlende Kenntnis von den Domains. Außerdem bezweifelt er die Verletzung von Marken durch die betreffenden Domains.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 27.01.2009 – Az. 41 O 101/08 KfH) verurteilten den Admin-C. Die Stuttgarter Richter sahen in der Registrierung der Tippfehlerdomains jedenfalls eine Verletzung von Namensrechten und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Onlineshops. Die Frage der Markenverletzung ließen Sie offen. Auch hafte der Admin-C im vorliegenden Fall als Störer für diese Verletzungen.

Nach den Bedingungen der DENIC muss als Voraussetzung für die Domainregistrierung durch Firmen mit Sitz im Ausland, jemand mit Sitz in Deutschland als Admin-C benannt werden. Die Einwilligung des Admin-C war damit ursächlich für die Eintragung der Tippfehlerdomains, da sie ohne diesen nicht hätten eingetragen werden können. Dabei obliege dem Admin-C grundsätzlich eine Prüfpflicht hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen durch die registrierten Domains. Dass der Admin-C im vorliegenden Fall die Domains gar nicht kannte ändert nach Auffassung der Stuttgarter Richter nichts. Der Admin-C könne sich seiner Prüfpflicht nicht dadurch entziehen, dass er auf die Information über die Domains im Vorfeld verzichte. Er habe daher bereits durch diese pauschale Einwilligung einen Tatbeitrag geleistet der eine Haftung als Störer rechtfertige.

Fazit

Als Admin-C lebt man gefährlich. Die Prüfpflichten die einem Admin-C auferlegt werden, gehen mitunter sehr weit. Man sollte sich daher gut überlegen, für wen man als Admin-C eingetragen werden möchte.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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