Auswirkungen der neuen Verpackungsverordnung für den Online-Handel

Zum 01.01.2009 ist die neue Verpackungsverordnung (Verpackungsordnung, VerpackV) in Kraft getreten, die einige wichtige Änderungen für alle Händler bringt, die Verpackungen in den Verkehr bringen. Während bisher ein Wahlrecht zwischen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen – bei entsprechendem Hinweis – und einer Beteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (Duales System) bestand, besteht nunmehr gem. § 6 Abs. 1 Verpackungverordnung die Pflicht der Beteiligung an einem Rücknahmesystem.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Verkaufsverpackungen sowie Füllmaterial, Versandkartons (Serviceverpackung) etc. bei einem zugelassenen Entsorgungsunternehmen registriert sind. Grundsätzlich ist damit jedes Unternehmen in der Lieferkette verpflichtet, für die Rücknahme seiner Verpackungen bzw. deren Anmeldung bei einem flächendeckenden Rücknahmesystem Sorge zu tragen. Der Hersteller ist damit z.B. für die eigentliche Verkaufsverpackung der Ware, der Einzelhändler für den Versandkarton und das Füllmaterial (Versandverpackung) zuständig.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verpackungen importierter Waren in der Regel nicht registriert sind, aber erstmals im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall ist der Importeur verpflichtet – neben seiner eigenen Verpackung – auch die Verpackung des Herstellers anzumelden. Dies wird oftmals nicht bedacht.

Vorsicht ist auch bei der Verwendung von gebrauchtem Verpackungsmaterial geboten. Gegebenenfalls ist nämlich der Verwender der Verpackung aufgefordert, nachzuweisen, dass das Verpackungsmaterial bei einem Rücknahmesystem registriert ist. Dies kann unter Umständen schwierig sein, da eine Kennzeichnungspflicht für registrierte Verpackungen nicht mehr besteht und die Herkunft oftmals unbekannt ist.

Verstöße gegen die Verpackungsvordnung sind zum einen wettbewerbswidrig und können eine kostspielige Abmahnung eines Mitbewerbers zur Folge haben. Zum anderen können empfindliche Bußgelder von bis zu € 50.000,00 verhängt werden.

Es ist daher jedem Unternehmen, das eigene Verpackungen verwendet, unbedingt zu empfehlen, sich einem dualen System anzuschließen. Ferner empfiehlt es sich, auch die vom Lieferanten erworbenen und weiterveräußerten Verkaufsverpackungen darauf zu überprüfen, ob diese registriert sind. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um einen Warenimport handelt.

Hier noch einige Entsorgungsunternehmen, die (nach eigenen Angaben) die gesetzlichen Anforderungen an ein flächendeckendes Rücknahmesystem erfüllen und zum Teil attraktive Konditionen für Händler mit kleinem Verpackungsaufkommen anbieten:

Selbstverständlich gibt es noch mehr gute und zuverlässige Unternehmen, weshalb die Liste nicht abschließend ist.

Die Vorschriften der Verpackungsverordnung finden sich hier.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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