BPatG:

„Cool“ als Marke uncool

Ist eine Marke „COOL“ für Werbung und Veranstaltungen eintragungsfähig? Welche Bedeutung haben ältere, bereits eingetragene Marken auf diese Frage? Antworten gab das Bundespatentgericht in München.

Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09) hat die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke „COOL“ für die „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Werbe- und wirtschaftliche Zwecke (Events); Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen“ abgelehnt und damit die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt.

Der Wortmarke „COOL“ fehle es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so die Richter.

Wortmarken besitzen unter anderem dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die beispielsweise in der Werbung oder in den Medien entsprechend verwendet wird und deshalb nicht als unterscheidende Bezeichnung verstanden wird. Das sei bei „cool“ der Fall; außerdem sei „cool“ bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Der Begriff werde daher stets nur in dieser sprachlichen Bedeutung verstanden.

Soweit sich der Anmelder auf andere Anmeldungen von Marken mit „cool“ bezieht, habe dies keine Auswirkung auf die Beurteilung, da andere Marken grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden können, denn es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Fazit

Auch wenn es schon diverse ähnliche Marken gibt, ist dies keine Gewissheit dafür, dass Marken die Eintragungserfordernisse erfüllen. Dies sollte vor einer Markeneintragung rechtlich überprüft werden, um ansonsten unnötige Verfahrenskosten zu sparen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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