BGH:

Benutzung der Wortmarke „DAX“ für indexbezogene Finanzprodukte

Die Deutsche Börse AG ist Inhaberin der Wortmarke „DAX“. Als solche stört sie sich an der Verwendung ihrer Marke im Rahmen indexbezogener Finanzprodukte (Optionsscheine) zum Zwecke der Offenbarung des Bezugsobjekts, nämlich dem Leitindex DAX. Die diesbezüglich gegen die Commerzbank angestrengte Unterlassungsklage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen (Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07).

Nach den Ausführungen des Gerichts stelle die Benutzung der Wortmarke „DAX“ in dieser Form eine markenmäßige Benutzung des Zeichens dar, die grundsätzlich auch untersagt werden könne. Die Verwendung erfolge hier jedoch rein beschreibend, nämlich zur Identifizierung des Bezugswerts, auf das sich das fremde Finanzprodukt der Commerzbank bezieht. Dies könne der Beklagten gem. § 23 Nr. 2 MarkenG (Benutzung von beschreibenden Angaben) nicht untersagt werden.

Ebenfalls abgelehnt wurden Ansprüche wegen Rufausbeutung und der unlauteren Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gem. § 4 Nr. 9 UWG).

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News