LG Hamburg:

Inhaltsangaben bei Smoothies

Inhaltsangaben für Produkte dürfen den Verbraucher nicht über Eigenschaften und Inhalte des Produktes irreführen. Insbesondere bei Lebensmitteln gelten für die Kennzeichnung besondere Anforderungen, die es bei der Produktkennzeichnung und Bewerbung zu beachten gilt. Das Landgericht Hamburg hatte nun einen Fall im Zusammenhang mit Smoothies und deren Inhaltsangaben zu beurteilen.

Ein Hersteller von Fruchtdrinks, sogenannten Smoothies, vertreibt einen Smoothie auf dessen Etikett der Name „F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ steht. Das so bezeichnete Mehrfruchtgetränk besteht jedoch nicht nur aus Heidelbeeren und Himbeeren, sondern laut der auf der Flasche befindlichen Zutatenliste aus Apfelsaft aus Konzentrat, Traubensaft aus Konzentrat, Himbeerpüree (20%), Bananenpüree, Birnenpüree, Heidelbeerpüree (5%).

Hierin sah ein Wettbewerbsverein eine irreführende Bezeichnung, da der Verkehr davon ausgehe, dass das Getränk ausschließlich aus Himbeeren und Heidelbeeren bestehe, was nicht der Fall sei.

Der Smoothie-Hersteller wies den Vorwurf zurück, da die Aussage 100% sich zutreffender Weise auf 100% Fruchtgehalt beziehe und der Zusatz Heidelbeere und Himbeere nur die Geschmacksrichtung bezeichne.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Hamburg (Urteil vom 23.04.2009 – Az. 312 O 722/08) folgte der Ansicht des Smoothie-Herstellers nicht, sondern hielt die Bezeichnung für irreführend und gab damit dem Wettbewerbs-verband recht.

Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher könnte die Etikettierung „100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ dahin missverstehen, dass es sich um ein Produkt aus 100% Heidelbeere und Himbeere handele und dies sei irreführend, weil das Getränk in Wahrheit auch aus anderen Inhaltsstoffen bestehe. Insbesondere soweit Verbraucher nicht des englischen mächtig seien, bestehe die Gefahr, dass die Bezeichnung nur als „100% Heidelbeere und Himbeere“ verstanden werde.

Die auf der Rückseite befindliche Zutatenliste verhindere eine Irreführung nicht, da das Frontetikett nicht auf die Zutatenliste hinweise. Aufgrund der Angabe auf dem Frontetikett, stellen sich dem Verbraucher nicht zwingend weitere Fragen, die ihn in jedem Fall veranlassen müssten, die Flasche umzudrehen und das Rücketikett mit der Zutatenliste zu studieren.

Fazit

Bei Produktangaben, insbesondere bei Lebensmitteln ist besonders auf die Kennzeichnung und Benennung zu achten, damit diese nicht irreführend sein können. Ergänzende Hinweise, wie hier die Zutatenliste, können mögliche Fehlvorstellungen nicht in jedem Fall beseitigen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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