BGH:

Preisvergleich und Versandkosten

Angebote zu Preisvergleichen und Preissuchmaschinen erfreuen sich großer Beliebtheit und sind mittlerweile für viele Händler wichtig in der Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen. Doch gilt es bei der Nutzung eines solchen Angebots durch einen Anbieter die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So stellt sich z.B. die Frage, ob auch bei Preisvergleichen und Preissuchmaschinen die erforderlichen Angaben zu Versandkosten angegeben werden müssen. Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Versandhändler hatte bei der Preissuchmaschine froogle.de seine Waren beworben. Das Angebot enthielt lediglich Informationen zum Preis, aber nicht zu den Versandksoten. Diese erfuhr der Kunde erst, wenn er auf das entsprechende Angebot klickte und so auf den Onlineshop des Versandhändlers gelangte.

Ein Mitbewerb sah hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Entscheidung des Gerichts

Laut  Pressemitteilung hat der BGH (Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 140/07) die Auffassung der Vorinstanzen aus Hamburg bestätigt und einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangaben-verordnung bejaht.

Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Die Angabe der Versandkosten erst auf der Angebotsseite des Onlineshops reiche nicht aus.

Fazit

Händler sind verpflichtet die anfallenden Versandkosten auch bei Preissuchmaschinen anzugeben. Soweit die Preissuchmaschine eine solche Funktionalität nicht bietet, stellt dies trotzdem einen Verstoß des Händlers dar. Händler sollten daher nur Preissuchmaschinen nutzen, die eine Angabe der Versandkosten ermöglichen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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