LG Düsseldorf:

Ganz schön ausgefuchst

Als Abgemahnter kann man gegen Abmahnungen im Wege einer negativen Feststellungsklage vorgehen, womit festgestellt wird dass der in der Abmahnung beanspruchte Unterlassungsanspruch nicht besteht. über eine solche klage hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden. Gegenstand der Abmahnung war die angeblich unzulässige Verwendung der eingetragenen Mare „Sparfuchs“.

Ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Fachanwalt und Dozent für Steuerrecht ist, registrierte Domains mit dem Bestandteil frag-den-Steuerfuchs und verwendete den Schriftzug „Frag den Steuerfuchs“ auf der unter den Domains erreichbaren Webseite.

Einem Softwareunternehmen für Bank-, Buchhaltungs- und Steuererklärungssoftware, welches seit 1996 Inhaber der Wortmarke „Steuerfuchs“ ist, missfiel die Nutzung des Begriffs Steuerfuchs durch den Rechtsanwalt. Nachdem das Unternehmen den Rechtsanwalt erfolglos aufgefordert hatte, den Begriff „Steuerfuchs“ nicht weiter zu benutzen, mahnte es den Rechtsanwalt ab.

Als der Anwalt die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte das Softwareunternehmen eine einstweilige Verfügung beim LG Braunschweig welche dem Rechtsanwalt untersagte, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „SteuerFuchs“ und/oder „Frag den Steuerfuchs“ im Zusammenhang mit der Erbringung von Steuerdienstleistungen zu verwenden sowie die Domain www.frag-den-steuerfuchs.de zu nutzen.

Hiergegen erhob der Rechtsanwalt Widerspruch, da es an einer markenmäßigen Benutzung fehle, da der Begriff „Steuerfuchs“ rein beschreibend sei. Neben dem Widerspruch beim LG Braunschweig klagte der Rechtsanwalt zudem beim LG Düsseldorf auf Fest- stellung, dass die Ansprüche aus der Abmahnung dem Softwareunternehmen nicht zustehen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 22.07.2009 – 2a O 34/06) gab dem Rechtsanwalt recht.

Zunächst stellen die Düsseldorfer Richter fest, dass sie ungeachtet des noch laufenden Verfahrens in Braunschweig zuständig seien, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handele. Während das vor dem LG Braunschweig anhängige Verfügungsverfahren nur die Sicherung eines Geldanspruches oder eines Individualanspruches betreffe, gehe es bei der Feststellungsklage um den zu sichernden Anspruch selbst.

Die in der Abmahnung aufgrund einer angeblichen Marken-verletzung geltend gemachten Ansprüche bestünden auch nicht, weil es bereits an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Die Verwendung des Begriffs „Steuerfuchs“ sei rein beschreibend verwendet worden. Der Durchschnittsbetrachter verstehe unter dem begriff einen klugen Menschen, der sich auf dem Gebiet des Steuerrechts auskennt. ähnliche Verwendungen wie z. B. die Bezeichnungen „Sparfuchs“ oder „Rentenfuchs“ würden synonym für Menschen verwandt, die auf den jeweiligen Gebieten besonders findig oder bewandert sind. Ein Herkunftshinweis sei in der Verwendung des Satzes „Frag den Steuerfuchs“ oder der entsprechenden Domain nicht enthalten.

Fazit

Die negative Feststellungsklage kann ein wirksames Mittel sein, um unberechtigte Abmahnungen abzuwehren. Erhebt die abmahnende Partei jedoch eine entsprechende Leistungsklage, entfällt das Feststellungsinteresse einer solchen Klage.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News