BPatG:

Naturlich nicht

Ist die Marke „NATURLICH“ für Futtermittel für Tiere aller Art eintragungsfähig? Macht es einen Unterschied ob die Marke in Groß- oder Kleinbuchstaben eingetragen werden woll? Fragen auf die das Bundespatentgericht eindeutige Antworten fand.

Die Marke „NATURLICH“ sollte für „Futtermittel für Tiere aller Art“ in Klasse 31 eingetragen werden. Das DPMA lehnte die Eintragung mangels Unterscheidungskraft ab, da die Bezeichnung „natürlich“ für Futtermittel eine zentrale und außerordentlich wichtige Beschaffenheitsangabe sei, die auch in Alleinstellung als besonderes Eigenschafts- und Wertversprechen im Sinn von „biologisch, naturbelassen“ Verwendung finde. Zwischen „NATURLICH“ einerseits und „natürlich“ andererseits bestünde kein ausreichender Unterschied, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.

Der Markenanmelder hielt dem entgegen, dass es sich bei „NATURLICH“ um einen Phantasiebegriff handele, dem nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 08.07.2009 – 28W (pat) 154/08) lehnte eine Eintragungsfähigkeit der Marke ab.

Es fehle an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die angestrebte Marke „NATURLICH“ unterschiede sich von im Deutschen geläufigen Adjektiv „natürlich“ neben der Schreibweise in Großbuchstaben nur durch die fehlenden Punkte über dem u. Im Zusammenhang mit den beanspruchten „Futtermittel für Tiere aller
Art“ weise das Wort „natürlich“ auf die Naturbelassenheit der Futtermittel hin, was auch zu Vorteilen in der Vermarktung führe. Der Begriff „natürlich“ sei daher für diese Waren und Dienstleistungen von zentraler Bedeutung. Der Verkehr nehme den Unterschied der beiden Begriffe als Schreib- oder Hörfehler wahr, die häufig unbewusst in der eigenen Vorstellung korrigiert wurden.

An dieser Beurteilung ändert auch die Großschreibung des Begriffs „NATURLICH“ nichts, da die begehrte Wortmarke auch die Wiedergabe in Kleinschreibung schützen würde.

Fazit

Vor einer Markenanmeldung sollte stets geprüft werden, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt. Alleine durch Großschreibung der Marke kann dabei keine andere Beurteilung herbeigeführt werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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