BGH:

Vorsorge- und Versicherungsberater

Bestimmte Berufsbezeichnungen sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Personen welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung nicht erfüllen, dürfe diese nicht führen. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu entscheiden, ob die Bezeichnung Vorsorge- und Versicherungsberater eine solche geschützte Berufsbezeichnung ist.

Ein Versicherungskonzern, der auch eine eigene Bank betrieb, bezeichnete im Jahre 2005 Mitarbeiter die in der Bank Versicherung vermitteln sollten, als „Versicherungsberater“ bzw. als „Vorsorge- und Versicherungsberater“ und warb mit dieser Bezeichnung im Internet. Diese Mitarbeiter verfügten jedoch nicht über eine Erlaubnis nach dem damals geltenden Rechtsberatungsgesetz.

Ein Verbraucherschutzverband auf dem Gebiet des Versicherungswesens sah in dieser Bezeichnung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Die ersten beiden Instanzen gaben dem Verbraucherschutzverband recht, da die Bezeichnung „Versicherungsberater“ nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig sei und damit ohne Erlaubnis das Führen der Bezeichnung unzulässig sei. Hiergegen wandte sich der Versicherungskonzern mit seiner Revision.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 20.05.2009 – Az. I ZR 220/06) gab dem Versicherungskonzern recht und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Die Bezeichnung  „Versicherungsberater“, wie sie von dem Versicherungskonzern für seine Mitarbeiter verwendet worden sei, sei kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, so die BGH-Richter. Das damals geltende Rechtsberatungsgesetz, habe zwar eine Erlaubnispflicht für Versicherungsberater vorgesehen, soweit sie Rechtsberatung anbieten wollen.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um unzulässige Rechtsberatung, sondern die Frage ob daraus ein Schutz der Berufsbezeichnung vorliege. Soweit keine Rechtsberatung angeboten werde, liege ein Schutz der Berufsbezeichnung „Versicherungsberater“ jedoch nicht vor. Ein  Verbot, die Bezeichnung außerhalb der erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu benutzen, ergebe sich nicht aus dem Rechtsberatungsgesetz.

Die Bezeichnung sei auch nicht irreführend gewesen, da es an einer Fehlvorstellung der angesprochenen Kunden fehle. Der Verkehr verband zum damaligen Zeitpunkt mit dem Begriff des „Versicherungsberaters“ keine besonderen Eigenschaften, hinsichtlich Qualifikation du Unabhängigkeit der Beratung, so dass eine Irreführung darüber ausscheide.

Fazit

Nachdem das Rechtsberatungsgesetz 2008 vom Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst wurde, scheint fraglich ob die Bezeichnung „Versicherungsberater“ auch künftig ohne entsprechende Registrierung zulässig wäre. Dort werden zumindest der Begriff Rentenberater und verwechslungsfähige Bezeichnungen ausdrücklich geschützt. Vor einer entsprechenden Verwendung einer Berufsbezeichnung sollte daher ggfs. eine Registrierung erfolgen.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News