LG Hamburg:

Die doppelte Pippielotta

Immer wieder wird versucht, sich an erfolgreiche Werke anzulehnen. Das Buch „Die doppelte Pippielotta“ griff dabei Inhalte der erfolgreichen Bücher über Pippi Langstrumpf von Astrid Lindgren auf. Doch inwieweit ist eine solche Anlehnung zulässig? Werden hierdurch Urheberrechte die noch 70 Jahre nach dem Tod der Autorin fortbestehen verletzt? Das Landgericht Hamburg hatte diesen Fall zu entscheiden.

Über das Internet wurde das Buch „Die doppelte Pippielotta“ angeboten. In dem Buch werden Charaktere, Orte und andere Gegebenheiten aus den „Pippi Langstrumpf“ Büchern aufgegriffen.

Hierin sahen die Rechteinhaber eine Verletzung der Urheberrechte. Die Bücher über Pippi Langstrumpf seien urheberrechtlich geschützt und das Werk „Die doppelte Pippielotta“ eine unzulässige unfreie Bearbeitung. Daher beantragten die Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung um den weiteren Vertrieb zu unterbinden.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 18.04.2009 – Az. 308 O 200/09) erließ die beantragte einstweilige Verfügung und untersagte die weitere Verbreitung und Vervielfältigung.

Es handle sich bei dem Werk um eine (unzulässige) unfreie Benutzung. Für eine (zulässige) freie Benutzung fehle es an dem erforderlichen Abstand zu den Werken von Astrid Lindgren. Das Werk „Die doppelte Pippielotta“ verwende die maßgeblichen Figuren aus den Pippi Langstrumpf Romanen mit ihren charakteristischen Eigenschaften bzw. örtlichkeiten. Die verwendeten Namen sind nahezu identisch. Das Hinzufügen, Weglassen oder Austauschen eines einzelnen Buchstabens begründe insofern keinen nennenswerten Abstand.

Es sei klar erkennbar, dass die Figuren und Gegebenheiten aus den Pippi Langstrumpf Büchern nicht nur eine Anregung waren, sondern sie finden sich in dem Werk erkennbar wieder. Auch reihe sich das Werk „Die doppelte Pippielotta“ inhaltlich gerade in die Reihe der Bücher von Astrid Lindgren ein und schreibe diese um einen weiteren Band fort.

Fazit

Die Anlehnung an bekannte Werke muss ausreichend Abstand zu ihrem Vorbild aufweisen. Andernfalls drohen Auseinandersetzungen mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber des Originalwerks.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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