BGH:

Türkische Knoblauchwürste

Immer wieder wird versucht sich mit eigenen Produkten an erfolgreiche Produkte anzulehnen um so von deren Erfolg zu profitieren. Soweit die Produkte nicht einem Sonderschutz (z.B. Marken- oder Urheberrecht) können Nachahmungen nur im Rahmen des sogenannten ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz unterbunden werden. Ob eine solche unzulässige Nachahmung auch nur in einer ähnlichen Verpackungsgestaltung liegen kann, hatte der Bundesgerichtshof für türkische Knoblauchwürste zu entscheiden.

Ein Wurst- und Fleischwarenhersteller vertreibt in Deutschland eine Knoblauchwurst türkischer Art unter der Bezeichnung „EMRE“. Vertrieben wird das Produkt in Deutschland unter der Dachmarke „EGETÜRK“.

Ein Konkurrent bietet ebenfalls türkische Knoblauchwürste unter seiner Marke „NAMLI“ an. Die Verpackung des Konkurrenten war dabei nahezu identisch zu der für die Produkte von „EGETÜRK“ und enthielt ähnliche bzw. identische Gestaltungsmerkmale.

Hierin sah der Wurst- und Fleischwarenhersteller eine unzulässige Nachahmung und nahm den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem die Vorinstanzen dem Wurst- und Fleischwarenhersteller recht gegeben hatten, landete der Streit schließlich vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 02.04.2009 – Az. I ZR 144/06) hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und wies die Unterlassungsklage des Wurst- und Fleischwarenherstellers ab.

Anders als die Vorinstanzen verneinten die Karlsruher Bundesrichter eine Herkunftstäuschung durch die Verpackung. Zwar liege dann eine Herkunftstäuschung vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers halte oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unter-nehmen ausgehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Das nachahmende Konkurrenzprodukt habe eine auffällig angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe.

Dabei werde die Bezeichnung „NAMLI“ vom Verkehr als Hersteller-angabe bewertet, ungeachtet der Frage ob es sich dabei nur um eine Handelsmarke handele.

Die im übrigen ähnliche Gestaltung der Verpackung reiche für eine Herkunftstäuschung nicht aus. Eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderschutz zugänglich wäre, könne nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Bei den Gestaltungs-elementen der Verpackung handele es sich aber nur um solche Grundideen.

Die Übereinstimmungen, die sich auf die rechteckige Verpackungsform mit ebenfalls rechteckigem Klarsichtfenster, auf die Verwendung der Farben Gelb, Blau, Grün und Rot – in unterschiedlichen Anteilen – und darauf, dass im unteren Bereich eine in das Klarsichtfenster hineinragende, wirklichkeitsnah dargestellte Tiergruppe in türkischer Landschaft abgebildet ist, reichen für eine Herkunftstäuschung nach Ansicht der BGH-Richter nicht aus.

Fazit

Grundsätzlich gilt, dass Nachahmungen von nicht sonderrechtlich geschützten Waren oder Dienstleistungen erlaubt sind. Unzulässig sind Nachahmungen jedoch, wenn der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz eingreift, wobei es dafür oftmals an den erforderlichen Voraussetzungen, wie wettbewerbliche Eigenart, Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung fehlt.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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