BGH:

Auskunft der IHK

Fortbildungen und Lehrgänge sind mittlerweile ein heiß umkämpfter Markt auf dem sich viele Anbieter tummeln. Auch öffentliche Einrichtungen, wie Industrie- und Handelskammern (IHK) und anderen ständische Kammern mischen bei entsprechenden Angeboten mit. Müssen solche Kammern aufgrund ihrer besonderen Stellung bei Auskünften auch auf Angebote privater Fortbildungsveranstalter hinweisen? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Die IHK nimmt die Prüfung zum „Bilanzbuchhalter (IHK)“ ab. Gleichzeitig bietet die IHK auch selbst entsprechende Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung an.

Durch Testanrufe stellte ein privater Lehrgangsanbieter fest, dass auf Nachfrage bei der IHK, ob es auch andere Anbieter für den Vorbereitungslehrgang gebe, nur auf das IHK Angebot verwiesen wurde. Hinweise auf Lehrgänge privater Anbieter seien bewusst unterlassen worden.

Hierin sah der Lehrgangsanbieter ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte die betroffene IHK ab.

Nachdem der Lehrgangsanbieter in den ersten beiden Instanzen gescheitert war, landete der Rechtsstreit vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 176/06) gab dem Lehrgangsanbieter schließlich recht und verurteilte die IHK es zu unterlassen, auf Anfrage von Interessenten für einen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung zum Bilanzbuchhalter nur auf das eigene Angebot und nicht auf bestehende Angebote privater Anbieter hinzuweisen.

Indem die IHK es unterlasse auf Angebote anderer Anbieter hinzuweisen und stattdessen nur über eigene Vorbereitungslehrgänge informiere nutze die IHK ihre amtliche Stellung in missbräuchlicher Weise aus.

Zwar sei ein Wettbewerber grundsätzlich nicht verpflichtet über Waren und Dienstleistungen von Mitbewerbern zu informieren, allerdings sei die Frage bei der IHK anders zu beurteilen. Die IHK erfülle nämlich eine Doppelfunktion. Zum einen ist sie Lehrgangsanbieter und damit Mitbewerber, zum anderen ist sie aber auch amtliche Prüfungsbehörde und damit Inhaberin einer Monopolstellung für die Prüfungen.

Aufgrund ihrer behördlichen Tätigkeit und des ihr damit entgegengebrachten besonderen Vertrauens, sei sie gehalten, Auskünfte objektiv und sachgerecht zu erteilen. Hinzu komme, dass Sie als Prüfungsbehörde erste Anlaufstelle für Prüfungsbewerber sei.

Die Argumentation der IHK, dass der einzelne Mitarbeiter von dem Angebot nichts gewusst haben mag, ändere an dieser Beurteilung nichts, da der private Lehrgangsanbieter die IHK über sein Angebot informiert habe und die IHK dafür zu sorgen habe, dass ihre Mitarbeiter entsprechend informiert sind.

Fazit

Soweit öffentliche Einrichtungen und Kammern eine solche Doppelfunktion haben, wie die IHK gelten für diese aufgrund ihrer Stellung besondere Spielregeln. Soweit private Anbieter die entsprechende Kammer oder Einrichtung über ihr Angebot informieren, können Sie erwarten, dass auch ihre Angebote gegenüber Interessierten genannt werden.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News