BGH:

Unzulässige Widerrufsklauseln im Fernabsatz

Die Belehrung im Fernabsatz über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht beschäftigt immer wieder die Gerichte. Dabei wird regelmäßig die Art und Weise der Widerrufsbelehrung und entsprechender vertraglicher Klauseln sowohl in vertragsrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher Hinsicht untersucht. Nun hatte der Bundesgerichtshof mal wieder die Gelegenheit sich zu dem Thema zu äußern.

In dem Verfahren vor dem BGH stritt sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit einem eBay Händler über die Zulässigkeit folgender Klauseln:

1. Klausel:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

2. Klausel
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
– zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
– zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
– zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

3. Klausel
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“

Entscheidung des Gerichts

Der BGH ( Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) entschied laut Pressemitteilung 250/2009 vom 09.12.2009 wie folgt:

Die erste Klausel ist nach Auffassung der Bundesrichter unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthalte und deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung genüge. Aus der Sicht des Verbrauchers, könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn der Verbraucher sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. Auch werde der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ darüber im Unklaren gelassen  von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristlaufs abhänge.

Die zweite Klausel ist nach Auffassung des BGH wirksam. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher für diesen Artikel ein Rückgaberecht zustehe. Ansonsten müsste der Verkäufer für jeden Artikel verschiedene Versionen von AGB verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlasse, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei auch nicht missverständlich.

Die dritte Klausel befanden die Richter am BGH wiederum für unwirksam. Die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung bestehe bei einem Rückgaberecht nur dann, wenn der Verbraucher hierüber vor Vertragsschluss in Textform belehrt werde. Ein solcher Hinweis finde sich in der Belehrung jedoch nicht. Bei eBay sei diese Klausel zudem irreführend, soweit dort eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich sei.

Fazit

Das Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz bleibt eine juristische Dauerbaustelle. Soweit der BGH die Klausel über die Ausschlusstatbestände als wirksam erachtet ist dies zu begrüßen. Eine entsprechende Anwendung sollte auch für den Fall erfolgen, wenn Ausschlusstatbestände genannt werden, die von vorneherein keine Anwendung finden. Solche Klauseln sind in der Vergangenheit als undeutlich und irreführend beurteilt worden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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