OLG Köln:

Eisbär unlauter nachgeahmt?

Nachahmungen sind außerhalb der entsprechenden Schutzrechte grundsätzlich erlaubt. Kann eine Nachahmung trotzdem unzulässig sein, obwohl sie kein Schutzrecht verletzt? Wie weit geht ein solcher Nachahmungsschutz im Einzelfall? Im Streit um diese Fragen zwischen „WICK Blau“ und „Atemgold“ hatte jüngst das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.

Seit 1984 vertreibt ein Unternehmen Halsbonbons unter der Bezeichnung „WICK Blau“. Die Verpackung ziert seit dieser Zeit ein blau-weißes grafische Motiv mit einem Eisbären in einer Eislandschaft.

Ein anderes Unternehmen welches Hustenbonbons der Marke „Atemgold“ vertreibt verwendete ebenfalls ein Eisbären Motiv und ebenfalls eine blau-weiße Farbgebung.

Hierin sah das Unternehmen welches „WICK Blau“ vertreibt eine unlautere Nachahmung und Rufausbeutung ihres bekannten Produkts und nahm die Konkurrenz auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln ( Urteil vom 15.01.2010 – 6 U 131/09) sah in der Verpackung von „Atemgold“ eine wettbewerbswidrige Nachahmung und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des LG Köln.

Eine Nachahmung eines Erzeugnisses ist dann wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und Umstände hinzukommen die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung lagen nach Auffassung der Kölner Oberlandesrichter vor.

Das Produkt „WICK Blau“ habe bereits aufgrund seiner Gestaltung und Bekanntheit eine hohe wettbewerbliche Eigenart. Durch die sehr ähnlichen Gestaltungen des Produkts „Atemgold“ werde das Produkt nachgeahmt und damit die dem Produkt „WICK Blau“ entgegengebrachte Wertschätzung ausgenutzt. Dies sei trotz deutlich unterschiedlicher Bezeichnung vorliegend unlauter, weil sich „Atemgold“ des Image von „WICK Blau“ bediene und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gebe.

Fazit

Nachahmungen von nicht durch sonstige Schutzrechte (z.B. Marken, Urheberrechte, Patente) geschützten Erzeugnissen sind zwar grundsätzlich erlaubt, können jedoch dann unlauter sein, wenn das nachgeahmte Produkt sich im Markt von anderen eindeutig abhebt und mit einem bestimmten Unternehmen verbunden wird. Daher sollte bei Produktdesigns und anderen Gestaltungen trotz nicht bestehender Schutzrechte hierauf geachtet werden, um nicht Gefahr zu laufen eine unlautere Nachahmung herzustellen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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