Abmahnung wegen Filesharing – was ist zu tun?

Wie viele Internetnutzer sind Sie wahrscheinlich auf dieser Seite gelandet, weil Ihnen eine Abmahnung zugestellt wurde. Darin wird Ihnen vorgeworfen, Musik, Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse öffentlich angeboten zu haben. Gefordert wird in der Regel die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten – zumeist gewürzt mit einer ordentlichen Portion wilder Drohungen und viel Papier. Jetzt ist richtiges Handeln gefragt. Einen Überblick über die notwendig einzuleitenden Schritte lesen Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Die Abmahnung wird von Rechtsanwälten im Auftrag der Rechteinhaber (Interpreten, Verlage etc.) ausgesprochen. Sie dient zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und soll Ihnen die Gelegenheit geben, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Es wird dabei immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen, der nach dem TKG einer weitgehenden Haftung unterworfen ist – unabhängig davon, ob er die Rechtsverletzung selbst begangen hat und unabhängig davon, ob er überhaupt von den Vorgängen wusste (Stichwort Minderjährige und Mitbewohner).

Der Vorwurf lautet in der Regel auf das öffentliche Anbieten von Musik- und Filmwerken über Peer-to-peer-Netzwerke / Tauschbörsen (= Filesharing) über eMule, BearShare, BitTorrent, Azureus und vielen anderen.

Viele Betroffene melden sich bei uns erst nach tagelanger Recherche und vielen schlaflosen Nächten. Sofern Sie noch nicht stundenlang recherchiert haben – sparen Sie sich die Zeit. Im Internet sind viele Meinungen zu finden, erst recht aber Halbwahrheiten und Laienwissen. Fest steht Folgendes:

  • Die Abmahnungen sind in der Regel nicht rechtswidrig oder missbräuchlich – nach Auffassung der Gerichte rechtfertigt eine Vielzahl von Rechtsverstößen auch eine Vielzahl von Abmahnungen.
  • Es spielt keine Rolle, ob der abgemahnte Anschlussinhaber von den Rechtsverstößen wusste. Er haftet selbst dann, wenn diese von Personen begangen wurden, mit denen er seinen Anschluss teilt.
  • Nahezu jeder Rechtsverstoß hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber zur Folge, der nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann – insofern ist die entsprechende Forderung berechtigt.
  • Gleiches gilt für die Erstattung der Abmahnkosten (= Anwaltskosten): Diese hängen mit dem Unterlassungsanspruch zusammen und sind ebenfalls von der Kenntnis des Anschlussinhabers unabhängig.
  • ABER: Schadensersatzansprüche setzen ein schuldhaftes Handeln voraus. Dies ist bei Unkenntnis von den Rechtsverstößen äußerst fraglich.

Das richtige Verhalten im Notfall

Vorstehendes gibt einen Überblick über die grundsätzliche Lage. Allerdings existieren zahllose Argumente gegen eine Haftung, die Grundlage einer erfolgreichen Auseinandersetzung mit den abmahnenden Unternehmen und der Zurückweisung der geltend gemachten Zahlungsforderungen sein können. Dies lässt sich allerdings nicht pauschal sagen, sondern erfordert die Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts.

Unter Berücksichtigung der Rechtslage und zur Wahrung einer optimalen Rechtsposition ist im Falle einer Abmahnung in den meisten Fällen Folgendes zu beachten bzw. zu veranlassen:

  • Beachten Sie die unbedingt die gesetzten Fristen. Diese lassen sich notfalls mit anwaltlicher Hilfe verlängern (vor Fristablauf!).
  • Vorsorglich sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden – sofern dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt, ist damit keinerlei Schuldanerkenntnis verbunden. Sie erreichen damit aber eine deutliche Reduzierung des Gegenstandswerts und damit des Kostenrisikos.
  • Sie sollten NIEMALS die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben – z.B. ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Anwaltskosten keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung.
  • Verhandeln Sie nicht mit der Gegenseite, wenn Sie nicht vorhaben, die geforderten Beträge zu bezahlen.

Fazit

Die vorstehenden Regeln gelten für viele, aber nicht für alle Fälle. Die Ausführungen können daher eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie eine solche in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne unverbindlich an uns wenden (Telefon / E-Mail etc.), um die Modalitäten und Kosten zu klären. Wir werden in Tauschbörsen-Fällen meistens gegen ein verträgliches Pauschalhonorar außergerichtlich tätig.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

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