AG Frankfurt/Main:

Begrenzung der Abmahnkosten bei Filesharing auf € 100,00

Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.02.2010 – 30 C 2353/09) sind zwar die Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung wegen Filesharings vom Abgemahnten zu erstatten. Diese sind jedoch in vielen Fällen auf € 100,00 begrenzt. Grund hierfür ist eine Änderung des Urheberrechts, die durch die massenhaften Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer erforderlich wurde.

Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit erkannt und die Erstattungspflicht von Anwaltskosten (Abmahnkosten) bei Urheberrechtsverletzungen in § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 begrenzt. Voraussetzung ist, dass

  • ein einfach gelagerter Fall vorliegt,
  • die Rechtsverletzung unerheblich ist,
  • kein gewerbliches Handeln vorliegt und
  • der Abgemahnte nicht bereits wegen ähnlicher Vorfälle auffällig geworden ist.

Lange war es selbst unter Juristen umstritten, ob die Vorschrift auf Filesharing-Abmahnungen anwendbar ist. Vor allem die Rechteinhaber und deren Rechtsanwälte haben sich seit der Schaffung der Vorschrift auf den Standpunkt gestellt, dass die Deckelung der Abmahnkosten schon daran scheitert, dass weder ein einfacher Fall vorliegt noch die Rechtsverletzung unerheblich ist.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main sieht dies in seiner Entscheidung anders. Dieser liegt eine Abmahnung wegen der Verbreitung eines Musiktitels über eine Tauschbörse (Filesharing) zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige der Rechercheaufwand zur Ermittlung des Anschlussinhabers nicht die Annahme eines schwierigen Falles. Außerdem könnten die Rechteinhaber auf eine umfangreiche und gesicherte Rechtsprechung zurückgreifen und müssten gerade keine Rechtsfortbildung betreiben. Im Übrigen würden die Filesharing-Abmahnungen zum ganz überwiegenden Teil aus Textbausteinen bestehen und als Serienbriefe produziert. Auch diese stütze die Annahme eines einfach gelagerten Falls.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Rechtsverletzung nur dann unerheblich ist, wenn es sich um ein Erstvergehen handelt und nur einzelnes Werk oder Album betroffen ist. Andernfalls wird es mit einer Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 schwierig.

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Abgemahnten in jedem Fall zu raten, sich gegen höhere Kostenforderungen zur Wehr zu setzen. Zwar existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema (Anwendbarkeit des § 97a UrhG auf Filesharing-Abmahnungen). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch andere Gerichte entsprechend urteilen werden. So hat auch der BGH zwischenzeitlich auf eine Anwendung der Vorschrift hingewiesen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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