BPatG:

„Ulmer Münster“ als Marke schutzfähig?

Kann man Namen bekannter Ort, Gebäude oder ähnlichem als Marke eintragen lassen. Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen. Hiermit beschäftigte sich das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit der für Biere begehrten Marke „Ulmer Münster“.

Die Marke „Ulmer Münster“ sollte für „Biere, Biermischgetränke, alkoholfreies Bier; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ eingetragen werden.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wies die Anmeldung zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Ulmer Münster nicht nur das Wahrzeichen der Stadt Ulm sei, sondern als eines der größten gotischen Gebäude in Süddeutschland eine herausragende architektonische und kunsthistorische Bedeutung habe. Um den Münsterplatz hätten sich auch mehrere Gastronomie- und Hotelbetriebe. Es sei naheliegend, in diesen Fällen mit dem Hinweis auf das Ulmer Münster den Veranstaltungsort bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen zu benennen oder dass ein ortsansässiger Gastwirt eine Sonderedition oder ein selbstgebrautes Hausbier mit dem Namen des berühmten Bauwerkes bewerben würde. Es bestünde daher ein Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit und es fehle der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 514/10) gab der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung statt.

Bei dem Begriff „Ulmer Münster“ handele es sich nicht um eine freihaltebedürftige Angabe. Freihaltebedürftig und damit als Marke nicht eintragungsfähig seien Zeichen,  die zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen dienen können. Dabei seien sowohl aktuelle wie künftig vernünftigerweise zu erwartende Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Als geographische Herkunftsangabe sei regelmäßig der Ort der Herstellung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung anzusehen. Freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangaben können neben Ortsnamen, Namen bekannter Straßen, Plätze, Flüssen, Seen und Bergen auch Namen und Abbildungen bekannter Bauwerke und Wahrzeichen von Orten und Ländern sein, soweit diese mit den fraglichen Gebieten ohne weiteres identifiziert werden.

Das Ulmer Münster komme aber weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht noch bezeichne es einen Ort, in dem solche Waren hergestellt würden. Auch sei dies in Zukunft nicht zu erwarten. Es handele sich bei dem Ulmer Münster, welches einen Kirchenbau bezeichnet, daher nicht um eine geographische Bezeichnung.

Mitbewerbern sei es zudem unbenommen, auf die Lage ihrer Hotels, Wirtshäuser oder anderen Betrieben mit „am Ulmer Münster“ oder ähnlichen Bezeichnungen neben einem Namen hinzuweisen, solange dies nicht markenmäßig geschehe.

Der Marke fehle auch nicht die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da sie hierfür nicht beschreibend sei.

Fazit

Auch Namen bekannter Gebäude lassen sich als Marke schützen. Voraussetzung ist, dass sie keine geographische Herkunftsangabe darstellen und die Ware oder Dienstleistung nicht beschreiben. Bei Bildmarken, die das Wahrzeichen abbilden dürfte der Maßstab übrigens enger sein.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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