BPatG:

Das Märchen vom Froschkönig

Der Froschkönig dürften den meisten Menschen als verzauberter Prinz, der darauf wartet von dem Kuss der Prinzessin erlöst zu werden, aus Grimms Märchen bekannt sein. Kann man eine solche Märchenfigur auch als Marke eintragen lassen? Diese Frage hat nun das Bundespatentgericht beantwortet.

In 2007 wurde die Wortmarke „Froschkönig“ für Schmuckwaren und Uhren der Klasse 14 angemeldet und eingetragen.

Hiergegen wurde ein Löschungsantrag eingereicht. Begründet wurde dieser damit, dass die Marke eine berühmte Märchenfigur bezeichne und geeignet sei die mit der Marke geschützten Waren zu beschreiben. Es existieren eine Vielzahl an Produkte in Klasse 14 die einen Froschkönig abbilden und daher auch damit bezeichnet würden.

Daraufhin wurde die Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht, da die Bezeichnung freihaltebedürftig sei.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 16.06.2010 – Az. 28 W (pat) 123/09) wies die gegen den Löschungsantrag gerichtete Beschwerde zurück und bestätigte damit die Löschung der Marke.

Zur Begründung führen die Münchner Patentrichter aus, dass es sich bei der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ um für eine die betreffenden Waren freihaltebedürftige Bezeichnung handele. Im Schmuck- und Uhrensektor seien Figuren aus Mythen und Märchen beliebte Motive, weshalb diese auch dazu geeignet seien diese Produkte mit entsprechenden Motiven zu beschreiben. Gerade die Figur des Froschkönigs, die für das inländische Publikum quasi sinnbildlich für die Hoffnung stehe, dass sich ein auf den ersten Blick eher fremd erscheinender Mensch letztlich doch als die Verkörperung der eigenen Wunschträume erweist, sei auch auf dem hier einschlägigen Warensektor als „Sehnsuchtsmotiv“ sehr beliebt und werde entsprechend häufig für die figürliche Ausgestaltung von Produkten im Schmuck- und Uhrenbereich verwendet.

Fazit

Bekannte Figuren aus Mythen und Märchen werden vielfach für die Kennzeichnung von Produkten verwendet. Der markenrechtliche Schutz bleibt diesen Bezeichnungen auch nicht grundsätzlich verwehrt. Werden diese für die betreffenden Waren und Dienstleistungen z.B. durch entsprechende Motive vielfach verwendet, scheidet nach Auffassung der Bundespatentrichter ein Schutz jedoch aus, da dann die Benutzung auch den Wettbewerbern  möglich sein muss.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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