BGH:

Versandhandel im Internet mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln?

Im Arzneimittelgesetz ist der Versandhandel – auch im Internet – mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verboten. Der BGH musste sich der Frage stellen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Versandhandel von Tierarzneimitteln strenger zu reglementieren als den Versandhandel mit Humanmedizin, welches in gewissem im Arzneimittelgesetz geregelten Grenzen erlaubt ist.

Die Firma A betreibt eine Versandapotheke im Internet. Sie bot seit 2004 über ihre Website neben anderen Tierarzneimitteln auch das zur Bekämpfung von Flöhen und Zecken bei Hunden zugelassene apothekenpflichtige Tierarzneimittel „exspot” an.

Der Wettbewerber verkauft das Mittel „exspot” an den Großhandel sowie an Tierärzte und Apotheken zur Weiterveräußerung an Tierhalter und bewirbt das Mittel auch diesen gegenüber. Er sieht in dem Vertrieb des Mittels durch die Firma A einen Verstoß gegen das im Arzneimittelgesetz geregelte grundsätzliche Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln an. Daneben sieht der Wettbewerber ein unzulässiges Verhalten im Wettbewerb durch gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßende Werbemaßnahmen und mahnte die Firma F diesbezüglich strafbewehrt ab, den Versandhandel im Internet umgehend zu unterlassen.

Entscheidung des Gerichts
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 12. 11. 2009 – I ZR 210/07,
dass das im Arzneimittelgesetz geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln nicht solche Fälle erfasst, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind. Insoweit könne der Versandhandel mit Tierarzneimitteln nicht strenger reglementiert werden als der Versandhandel mit für Menschen bestimmten Arzneimitteln.

Fazit:
Der BGH hat in dieser Rechtssache einen sinnvollen Ausgleich zwischen der Behandlung von Human- und Tierarzneimitteln im Rahmen des Versandhandels geschaffen. Der Versandhandel im Internet mit Arzneimitteln für Haustiere und Menschen ist damit grundsätzlich in den Grenzen des Arzneimittelgesetzes möglich und erlaubt.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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