OLG Hamburg:

Angaben beim Verkauf von Motorenölen

Für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen gibt es spezielle Verordnungen, die den Verkäufer verpflichten bestimmte Angaben beim Verkauf zu machen. Für Verbrennungsmotorenöle gilt insoweit unter anderem die Altölverordnung. Ob ein Verstoß hiergegen wettbewerbswidrig ist, hatte jüngst das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.

Ein Unternehmen bot in seinem Onlineshop Motorenöle an private Endverbraucher an. In seinem Onlineshop befindet sich kein Hinweis darauf, dass das Altöl kostenlos an eine Annahmestelle zurückgegeben werden kann. Eine solche Hinweispflicht steht in der Altölverordnung, wobei nicht eindeutig ist, dass diese Hinweispflicht auch für den Onlinehandel gilt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 02.06.2010 – Az. 5 W 59/10) sieht in der unterlassenen Hinweispflicht einen Wettbewerbsverstoß.

Zunächst weist das OLG darauf hin, dass die Hinweispflicht aus der Altölverordnung auch für den Onlinehandel gilt. Das die Vorschrift ihrer Formulierung nach eher nur auf den stationären Handel abzielt, hänge damit zusammen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Altölverordnung im Jahr 1987 und späterer änderungen Motorenöle weder im Versandhandel Versand noch über das damals kaum existente Internet vertrieben wurden. Die Formulierungen lassen sich aber nach Auffassung der Hamburger Richter auch auf den Internethandel anwenden, so dass die Hinweispflicht auch für den Internethandel besteht.

Die Vorschriften über die Hinweispflicht gegenüber Endverbrauchern gemäß Altölverordnung seien auch sogenannte Marktverhaltensregeln, bei deren Verletzung auch zugleich ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Fazit

Für viele Waren und Dienstleistungen gibt es eine Vielzahl an bestimmten Verordnungen die Hinweispflichten und Kennzeichnungsvorgaben enthalten. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften führt regelmäßig zu einem Wettbewerbsverstoß. Entsprechende Angebote sollten daher vorher unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Verordnungen auf Vollständigkeit überprüft werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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