EuGH:

3D-Markenschutz für Lego-Stein?

Das EuGH hatte die interessante Frage zu entscheiden, ob der Erfinder einer technischen Lösung wie der des Lego-Steins, durch die Eintragung seiner Erfindung als 3D-Marke, die patentrechtliche Schutzdauer über die festgelegten 20 Jahre hinaus ausdehnen kann.

Die Firma Lego hatte ihre Bausteine als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer versuchte Lego folgenden Baustein beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als 3D-Marke anzumelden, was zunächst auch gelang. Auf Antrag eines Konkurrenten wurde die Eintragung aber wieder gelöscht. Gegen diese Löschung legte die Firma Lego das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche nun von dem Europäischen Gerichtshof zu entscheiden war.

Entscheidung des Gerichts
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 14.09.2010 – Az. C-48/09 P dass dem Lego-Stein wegen absoluter Eintragungshindernisse kein Markenschutz zukomme.

Das höchste europäische Gericht argumentierte, dass die Form des Lego-Steins lediglich die vom Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpere. Würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents eingetragen, wäre die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränkt. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, seien aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.

Ob die Firma Lego gegen Nachahmung der Konkurrenz durch das ergangene Urteil des EuGH schutzlos ist, lies das Gericht aber ausdrücklich offen.

Fazit
Eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Schutzfristen für Patente durch die „Hintertür“ einer dreidimensionalen Markenanmeldung ist nicht möglich. Wenn sich ein Unternehmen aber auch nach Ablauf der Schutzfrist Wettbewerbern ausgesetzt sieht, welche sowohl die Form als auch die technische Lösung der jeweiligen Produkte kopieren, kann der Erfinder möglicherweise nach den Grundsätzen des unlauteren Wettbewerbs gegen den Konkurrenten vorgehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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