BGH:

Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung für Zugang ausreichend?

Die einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob diesen Anforderungen dadurch genüge getan wurde, dass sowohl das Verkaufsangebot als auch Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar waren, was die ganz überwiegende OLG Rechtsprechung seit längerem verneint.

Die Firmen A und B sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit afrikanischen Kunstgegenständen. Die Firma B bot im September 2006 bei eBay unter der Rubrik “Sofort-Kaufen” afrikanische Holzhocker in Tierformen an. In ihrem Angebot belehrte die Firma B über das Widerrufsrecht wie folgt:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

Einem Käufer war es dabei möglich, die obige Belehrung zu speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei “Mein eBay” – dort unter “Ich habe gekauft” – das vollständige Kaufangebot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.

Die Firma A mahnte die Firma B kostenpflichtig ab und forderte Unterlassung, da Sie der Meinung war, die Widerrufsbelehrung sei wettbewerbswidrig. Sie werde nicht in der im Gesetz geforderten Textform bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern vier Wochen.

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass seine Widerrufsbelehrung das Textformerfordernis erfülle. Sie werde dem Erklärungsempfänger als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zugänglich gemacht. Dies sei mit der Übermittlung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per E-Mail vergleichbar.
Der Streitwert wurde von der Firma A mit 10.000,00 € angegeben.

Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung durch die Bereithaltung bei eBay nicht in Textform erteilt wurde, da sie vor Vertragsschluss weder schriftlich noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeutung.

Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitgeteilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Der von der Firma B damit begangene Rechtsverstoß beeinträchtige den Wettbewerb erheblich, da die Firma B dadurch mit weniger Widerrufen als gesetzestreue Wettbewerber zu rechnen habe. Der Verbraucher werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt, die Frist sei bereits verstrichen, und werde dadurch gegebenenfalls von einem Widerruf abgehalten.

Fazit
Der BGH bestätigte damit die herrschende OLG Rechtsprechung in Deutschland, reduzierte aber den Regelstreitwert für solche Angelegenheiten auf EUR 8.000,00.

Es ist hier allerdings zu beachten, dass bei diesem Fall die Rechtlage vor dem 01.06.2010 Berücksichtigung fand. Der Lauf der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen fängt zwar immer noch erst durch die Belehrung in Textform (z.B. per Email) und den Zugang der Ware zu laufen. Es ist bei eBay Verkäufen jetzt aber möglich, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch durch eine nach Vertragsschluss in Textform nachgereichte Widerrufsbelehrung zu bekommen. Diese muss dem Käufer aber unverzüglich nach Vertragsschluss zugehen. Ansonsten bleibt es bei der vierwöchigen Frist.

Was „unverzüglich“ im Einzelnen bedeutet wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Es empfiehlt sich daher, sich über die genauen Informationspflichten und deren Ausgestaltung kundig zu machen.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News