BPatG:

Markenschutz für gefesselte Latex Frau der Ärzte?

Das Bundespatentgericht wurde die Frage vorgelegt, ob eine Bildmarke, welche eine Comic Zeichnung einer in Latex gekleideten und darüber hinaus gefesselt und geknebelten Frau darstellt Markenschutz zukommen kann, oder ob dies wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ausgeschlossen ist.

Die Band „Die Ärzte“ wollte die streitgegenständliche Bildmarke für Waren der Klassen 16 und 18 beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die in Latex gekleidete, gefesselte und geknebelte Frau ist dabei seit vielen Jahren bildliche Begleiterin der Musikgruppe bei ihren diversen Auftritten.

Das DPMA wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass eine Marke, die Bildmarke habe einen anstößigen und brutalen Inhalt. Einer Eintragung stehe insoweit das absolute Schutzhinderniss der Sittenwidrigkeit entgegen.

Gegen die Entscheidung des Markenamtes legten die „ärzte“ das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zur Begründung führten Sie aus, die Darstellung der geknebelten und gefesselten Frau sei harmlos und ironisch.

Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 28.09.2010 – Az. 27 W (pat) 96/10 bestätigte das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA. Der Comic Zeichnung einer in Latex gekleideten, gefesselten und geknebelter Frau komme kein Markenschutz zu, da eine solche Abbildung gegen die guten Sitten verstoße.

Allein der Umstand, dass die abgebildete Frau hier nur spärlich bekleidet sei, rufe noch keine sittliche Anstößigkeit hervor. Die Person in der Abbildung sei aber geknebelt und gefesselt, so dass dem Bild eine brutale und erniedrigende Bedeutung zukomme. Marken, welche die Gewalt verherrlichen würden und die Personen zeigten, die Opfer von Gewalt seien, komme ein diskriminierender und damit sittenwidriger Inhalt zu. Die Darstellung lasse insoweit auch keinen ironischen, humorvollen oder kritischen Gehalt erkennen, so dass hier eine Eintragungsfähigkeit zu verneinen sei.

Fazit
Auch wenn die „Ärzte“ durch die streitgegenständliche Bildmarke keinesfalls Gewalt gegen Frauen verherrlichen wollen, kann die Comic Zeichnung vom „nicht eingeweihten“ Verbraucher so verstanden werden, so dass hier eine Eintragung zu versagen war. Marken mit einem Inhalt, welche Personen als Opfer zeigen, können prinzipiell keinen staatlichen Schutz erfahren und sind daher nicht markenfähig. Die Band wird trotz dieser gerichtlichen Niederlage bestimmt ein anderes Logo für seine Merchandising Artikel finden. Bei Konzerten ist die Latex Lady bestimmt weiterhin mit dabei.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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