BGH:

Auch Imagewerbung für Tabakindustrie tabu

Die Werbung für Tabakprodukte unterliegt weitgehenden Verboten und Auflagen. So ist die Werbung für Tabakerzeugnisse unter anderem in der Presse verboten. Doch wie verhält es sich wenn ein Tabakkonzern eine Imagewerbung schaltet ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben? Der Bundesgerichtshof gibt eine Antwort.

 Ein Zigarettenhersteller schaltete eine Anzeige in der Zeitung „Vorwärts“ eine Anzeige mit der groß herausgestellten überschrift „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ und dem folgenden Text:

„Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …“

Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt.

Ein Verbraucherverband sah in dieser Werbung ein Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot.

Entscheidung des Gerichts

Wie sich aus der Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2010 ergibt entschieden die Bundesrichter mit Urteil vom 18.11.2010 – Az. I ZR 137/09 gegen den Tabakkonzern.

Mit der Anzeige werde nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Dass sich der Zigarettenhersteller als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstelle, könne dazu führen, dass Kunden eher zu den Produkten dieses Anbieters greifen würden. Diese zumindest indirekte Werbewirkung verstoße gegen Tabakwerbeverbot.

Fazit

Mit diesem Urteil wird der Spielraum für Tabakwerbung noch enger und dürfte in der Konsequenz das Aus für die Werbung von Tabakkonzernen für soziales Engagement bedeuten, jedenfalls sofern die Zigarettenmarken in der Anzeige enthalten sind.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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