BGH:

Auch eingetragene Marke kann irreführend sein

Kann die Verwendung einer eingetragenen Marke irreführend und damit wettbewerbswidrig sein? Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen.

Ein Fachverlag für Sozialversicherungsrecht produziert, verlegt und gibt in Kooperation mit der AOK die Zeitschrift „Praxis Aktuell“ heraus, die kostenlos an alle Arbeitgeber verteilt wird. Der Verlag ist Inhaber zweier Marken die den Bestandteil „Praxis Aktuell“ enthalten. Im Sommer 2005 brachte der Verlag eine Software mit der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ auf den Markt, die insbesondere der Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise durch die Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger dient.

Ein Wettbewerber hielt sowohl die Produktbezeichnung der Software als auch die Werbung für die Software auf der Internetseite der AOK für wettbewerbswidrig. Der Verlag lehne sich bei der Bezeichnung und Bewerbung seiner Software in irreführender Weise an die AOK als öffentlich-rechtliche Institution an, obwohl die AOK mit der Software nichts zu tun habe.

Nachdem der Verlag bereits eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Werbung abgegeben hatte, war durch die Gerichte nur noch über die Frage der Produktbezeichnung zu entscheiden.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 10.06.2010 – Az. I ZR 42/08) entschied gegen den Verlag und verurteilte ihn zur Unterlassung.

Die Bezeichnung der Software stelle eine Irreführung über die Merkmale der betroffenen Software dar. Die Bezeichnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich bei der Software um ein von der AOK oder in enger Zusammenarbeit mit der AOK hergestelltes Produkt, das schon deshalb für die Kommunikation der Arbeitgeber mit der AOK besonders geeignet sei.

Solange der Verlag zusammen mit der AOK eine Zeitschrift „Praxis Aktuell“ herausgebe, ist die Verwendung des Softwaretitels ungeachtet einer eingetragenen Marke daher zu verbieten.

Fazit

Auch eingetragene Marken können in irreführender Weise benutzt und deren Benutzung damit untersagt werden. Dies kann dazu führen, dass einem Markeninhaber die Benutzung seiner eingetragenen Marke versagt wird, obwohl die Marke als solche bestehen bleibt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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