OLG Stuttgart:

Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Coupon

Verstößt ein Preisnachlass-Coupon für ein Produkt, welches selbst nicht einer Preisbindung unterliegt aber in Verbindung mit einem preisgebundnen Verlagsprodukt vertrieben wird, gegen die gesetzliche Buchpreisbindung und damit gegen deutsches Wettbewerbsrecht? Mit dieser Rechtsfrage hatte sich das OLG Stuttgart auseinanderzusetzen.

Ein überregionales Drogerieunternehmen in Deutschland gab beim Kauf von Drogerieartikeln Preisnachlass-Coupons für den nächsten Einkauf seiner Kunden aus. Diese konnten beim nächsten Einkauf neben Drogeriewaren mit den Gutscheinen auch  preisgebundene Bücher zu reduziertem Preis  einkaufen.

Dies mahnte ein sogenannter Preisbindungstreuhänder ab, nach dessen Auffassung das Drogerieunternehmen durch die Coupons die geltende Buchpreisbindung umging. Der Treuhänder verlangte von dem Unternehmen in der ausgesprochenen Abmahnung diese Rabattaktion unverzüglich zu unterlassen.

Das keine Unterlassung geschuldet ist, ließ das Ulmer Unternehmen  in einer Feststellungsklage vor dem LG Ulm und dann in zweiter Instanz vor dem OLG Stuttgart mittels einer Feststellungsklage gerichtlich klären.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart urteilte am 11.11.2010 (Az. 2 U 31/10), dass ein Preisnachlass-Coupon, der beim Kauf von Artikeln ausgegeben wird, welche nicht unter die Buchpreisbindung fallen, eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes auch dann nicht auslöst, wenn dieser Coupon beim späteren Kauf eines preigebundenen Buches preismindernd eingesetzt wird und gab der Drogeriekette damit Recht.

Die Stuttgarter Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Vergabe des Coupons für den ersten Kauf einen Rabatt für ebendiesen darstelle. Der zweite Einkauf im Drogeriemarkt, sei es auch ein preisgebundenens Buch, stelle keine Rabattgewährung für diese Ware dar.

Fazit

Die Gewährung von Rabattmarken für getätigte Einkäufe nicht preisgebundener Ware ist in der hier vorliegenden Form wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders wäre dies aber, soweit die Drogeriekette auch für den Kauf von preisgebundener Ware Preisnachlass-Coupons verteilt hätte. Dies wäre nach dem Urteil des OLG Stuttgart eine Verletzung des Buchpreisbindung.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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