OLG Hamm:

Ist Vertragsverstoß gegenüber eBay auch wettbewerbswidrig?

Bietet ein eBay-Händler mehr als drei gleichartige Artikel zur gleichen Zeit an, so verstößt dies gegen die vertraglichen Grundsätze des ebay-Auktionshauses. Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun in dem vorliegenden Fall die Frage zu entscheiden, ob in einem solchen vertraglichen Verstoß von Seiten des Händlers auch ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist, welcher zu einer entsprechenden Abmahnung führen kann.

Sowohl Kläger als auch Beklagter vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der klagende Händler hatte auf dieser Plattform für unterschiedliche Kfz-Typen jeweils sechs Mal identische Radioblenden und Adapterkabel zur gleichen Zeit angeboten, was dazu führte, dass er bei den Suchergebnissen mit sämtlichen seiner Angebote ganz oben als Treffer gelistet war. Damit verstieß er gegen die eBay-Grundsätze, wonach es verboten ist, als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Eine hiervon zulässige Ausnahme für Mehrfachangebote war nicht gegeben.

Der klagende Händler wurde von seinem Mitbewerber, der dieses Vorgehen als eine wettbewerbswidrige Handlung ansah, abgemahnt. Um nun in Bezug auf sein weiteres Treiben bei  eBay Rechtsklarheit zu schaffen, erhob dieser nun vor dem Landgericht Bochum negative Feststellungsklage, dahingehend, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege und die Abmahnung demnach unberechtigt gewesen sei. Der Mitbewerber erhob dagegen Widerklage mit dem Ziel auf Unterlassung weiterer Verstöße gegen die eBay-Grundsätze. Das Landgericht verneinte einen Wettbewerbsverstoß, gab der negativen Feststellungsklage damit statt und wies die Widerklage des Mitbewerbers auf Unterlassung ab.

Entscheidung des Gerichts
Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos. Das Gericht konnte in dem Vorgehen des klagenden Händlers keinen Wettbewerbsverstoß erkennen und bestätigte mit seinem Urteil vom 21.12.2010 – Az. I-4 U 142/10 die Entscheidung des Landgerichts.

Ein Wettbewerbsverstoß in Form eines Handelns entgegen einer gesetzlichen Vorschrift, welche auch dazu bestimmt ist im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sei bereits aus dem Grund nicht gegeben, weil die eBay-Grundsätze vertragliche Grundlage zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern seien. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Verbot betreffe grundsätzlich den Kreis der Vertragspartner und könne dort entsprechend sanktioniert werden. Verträge seinen jedoch keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des Wettbewerbsrechts, deren Zuwiderhandlung zu einem Wettbewerbsverstoß führen könne.

Ebenso wenig liege hier auch eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers vor. Eine solche sei nur dann gegeben, wenn eine behindernde Maßnahme ihrer Art nach darauf gerichtet ist, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Werde dagegen nur beabsichtigt, Kunden zu sich hin zu lenken, und werde der Mitbewerber dann zwangsläufig hierdurch behindert, weil er durch den  Vertragsverstoß nicht in solch großem Maße bei der Auflistung der Angebote zum Zuge komme, so sei das bloße Folge des Leistungswettbewerbs und reiche für eine gezielte Behinderung nicht aus.

Sicherlich habe der klagende Händler in wirtschaftlicher Hinsicht davon profitieren wollen, durch die vermehrten Angebote möglichst oft in den Suchergebnissen bei eBay aufzutauchen und so verstärkt Kunden auf sich aufmerksam zu machen und zu sich hinleiten zu können. In diesem Verhalten liege aber gerade noch kein gezieltes Ablenken der Kunden des Mitbewerbers. Der klagende Händler habe sich nicht gezielt um Kunden bemühen wollen und können, die schon mit einem Wettbewerber in Kontakt standen.

Fazit
Die Kernaussage dieser Entscheidung ist, ein Vertragsverstoß gegenüber eBay begründet keinen Wettbewerbsverstoß, denn Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie schnell scheinbar harmlose Werbemaßnahmen sich an der Grenze zu einem Wettbewerbsverbot bewegen. äußerst sinnvoll erscheint es daher, geplante Werbemaßnahmen vor Beginn ihrer konkreten Umsetzung auf ihre wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit hin überprüfen zu lassen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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