LG Hamburg:

Haftet Betreiber von Internetcafe auf Unterlassung?

Betreibern von Internetcafés stellt sich häufig das Problem, dass Ihnen nichtsahnend eine Abmahnung ins Haus flattert, in der Ihnen die Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen wird und sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Wurden die Urheberrechte in Wirklichkeit aber von einem Kunden des Internetcafés verletzt, so stellt sich die Frage, ob der Betreiber des Internetcafés hierfür dann auf Unterlassung haftet. Das Landgericht Hamburg hat hier eine Entscheidung getroffen.

Der Betreiber eines Internetcafés war von der Firma N. abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Begründet wurde dies mit der Verletzung von Urheberrechten durch das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in Filesharing-Systemen im Internet. Tatsächlich war die IP-Adresse, unter welcher die Filmdatei öffentlich zugänglich gemacht wurde, zum maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich dem Anschluss des Betreibers des Internetcafés zugewiesen. Die mit der Abmahnung gerügte Urheberrechtsverletzung wurde jedoch typischerweise nicht von ihm selbst begangen, sondern von einem seiner Kunden. Die Nutzungsrechte an dem Film hatte die Firma N. zuvor von der Filmherstellerin A. V. Productions Inc. erworben.

Der Abgemahnte verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da er sich zu Unrecht abgemahnt sah und verwies darauf, dass er als Betreiber eines Internetcafés schließlich keinen Einfluss darauf habe, was seine Kunden im Internet machen.

Die Firma N. beantragte daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung, es dem Betreiber des Internetcafés zu verbieten, den besagten Film auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Entscheidung des Gerichts
In seinem Beschluss vom 25.11.2010 – Az. 310 O 433/10 gab das Landgericht Hamburg dem Antrag statt und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der Betreiber des Internetcafés habe für diese Rechtsverletzung einzustehen, denn als Anschlussinhaber hafte er jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsverletzung durch einen Kunden des Internetcafés begangen worden sei. Das überlassen des Internetzugangs an Dritte berge die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen würden. Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So könnten insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Betreiber des Internetcafés irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, sei nicht ersichtlich. Denn hiergegen spreche bereits der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung gekommen sei.

Fazit
Betreiber von Internetcafés haften als Störer auf Unterlassung, wenn Kunden im Rahmen von Filesharing-Systemen Urheberrechtsverletzungen begehen und hiergegen keine möglichen und zumutbaren Maßnahmen wie die Sperrung der Ports erfolgt sind.
Als Betreiber eines Internetcafés sollte daher stets darauf geachtet werden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und damit kein Risiko hinsichtlich einer Abmahnung einzugehen. Ist der Fall der Abmahnung bereits eingetreten, so ist zu empfehlen, sich hinsichtlich der weiteren möglichen Vorgehensweisen ausführlich rechtlich beraten zu lassen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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