OLG Köln:

Filesharing Abmahnung trotz Abtretung aller Nutzungsrechte?

Nutzer von illegalen Tauschbörsen werden regelmäßig von relativ unbekannten Künstlern wie z.B. den Urhebern von Liedtexten abgemahnt, obwohl diese meist die Rechte an den Texten den jeweiligen Musikern, welche das Musikwerk herausbringen, verkauft haben. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Urheber trotz der Abtretung exklusiver Nutzungsrechte an einen Dritten selbst trotzdem das Recht hat, bei dem Provider Auskunft über den Verwender der IP Adresse zu verlangen und den Filesharer anschließend strafbewehrt abzumahnen.

Der Urheber eines Musikwerkes wurde eine Rechtsverletzung im Internet durch illegale Tauschbörsen bekannt, bei dem dessen Musikwerk im Rahmen der Playlist „German TOP 100 Single Charts“ heruntergeladen wurde. Um die ermittelte IP Adresse einem Internetnutzer zuordnen zu können, beantragte der Urheber beim LG Köln eine richterliche Anordnung, mit welcher dieser vom entsprechenden Internetprovider Auskunft erlangen wollte. Diese bekam der Urheber auch und mahnte den Filesharer ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Schutzrechtsverletzer wehrte sich gegen die Erteilung der Auskunft mit der Begründung, der Urheber habe alle seine Nutzungsrechte an einen Dritte lizenziert und sei daher nicht mehr befugt, Auskunft zu verlangen und entsprechende Verletzungen abzumahnen.

Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 08.02.2010 – Az. 6 W 13/10 dass der urheberrechtliche Nutzungsberechtigte auch dann noch Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn er die Nutzungsrechte exklusiv auf eine dritte Partei übertragen hat, sofern er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Der Senat bejahte dieses schutzwürdige Interesse des Urhebers in diesem Fall, da die gewinnbringende Auswertung der der Musikwerke durch die Lizenznehmerin, an der der Urheber in diesem Fall prozentual beteiligt war, durch das Einstellen der Musik in illegalen Tauschbörsen gefährdet sei.

Fazit
Der Urheber auch eines Teils eines Musikwerkes bleibt trotz der Abtretung aller seiner Nutzungsrechte befugt, Rechtsverletzungen durch Filesharing in Tauschbörsen kostenpflichtig abzumahnen. In Fällen, bei denen die im Internet getauschten urheberrechtlichen Werke älter als 6 Monate sind, kann der Abgemahnte aber nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 05.10.2010 – Az. 6 W 82/10 mit Erfolg Rechtsbeschwerde gegen die richterlich ergangene Auskunft einlegen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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