BPatG:

Arschlecken24 als Marke sittenwidrig?

Marken können nur dann als Marke eingetragen werden, wenn ihnen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Ein solches Schutzhindernis ist, das Kennzeichen die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen nicht als Marke schutzfähig sind. Dabei unterliegt die Frage nach den guten Sitten stets einem gesellschaftlichen Wandel, so dass Marken die früher als anstößig empfunden wurden heute mitunter als eher harmlos angesehen werden. Ob dies auch auf die Marke „Arschlecken24“ zutrifft hat nun das Bundespatentgericht entschieden.

Jemand meldete die Marke „Arschlecken24“ für „Schmuckwaren; Juwelierwaren; Armband-und Wanduhren; Druckereierzeugnisse; Papierwaren; Bierdeckel; Glas-, Porzellan-, Steingut-und Keramikwaren, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt an.

Das Amt wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, da die Marke gegen die guten Sitten verstoße. „Arschlecken“ sei nicht lediglich im Sinne von „Rutsch mir den Buckel runter“ oder „Lass mich in Ruhe“, sondern in seinem Wortsinne zu verstehen. Eine Eingabe des als Wortbestandteil verwendeten Begriffs in Suchmaschinen führe vielfach auf einschlägige Sex- und Pornoseiten. Zusammen mit seinem Zahlenbestandteil komme dem Zeichen die Bedeutung „Arschlecken rund um die Uhr“ und damit ein Aussagegehalt zu, der bei aller gebotenen Zurückhaltung sowohl anstößig als auch vulgär und grob geschmacklos sei. Die beanspruchten Waren richteten sich an breite Verkehrskreise, unter anderem somit auch an Kinder und Jugendliche.

Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Bei dem Begriff „Arschlecken“ handele es sich um einen in der deutschen Umgangssprache fest verankerten Begriff, der auch in Film, Fernsehen und Literatur verwendet und als „Lass mich in Ruhe“ verstanden werde.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 09.02.2011 – Az. 26 W (pat) 31/10) wies die Beschwerde des Anmelders zurück und bestätigte die Auffassung des DPMA.

Zur Begründung führen die Patentrichter aus, dass der Begriff „Arschlecken“ Im Deutschen etwa seit 1500 in Gebrauch ist und der Allgemeinheit spätestens seit Johann Wolfgang von Goethes Götz von Berlichingen (1773, Belagerungsszene im 3. Akt) als dort erwähnte, schockierende Beleidigung gegenüber dem Boten des Kaisers bekannt sei. Umgangssprachlich werde der Ausdruck auch heute noch als derbe Form provokativer Abweisung verwendet, in der zugleich Ablehnung oder Auflehnung gegen eine im Verhältnis zum Sprecher mächtigere, einflussreichere Person oder Institution zum Ausdruck kommen könne. In dieser Form sei der Ausdruck nach wie vor geeignet, von einem beachtlichen Personenkreis als sittlich anstößig empfunden zu werden.

Außerdem handele es sich bei dem Ausdruck um die Beschreibung einer Sexualpraktik, deren Erwähnung geeignet sei, das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises zu verletzen. Dieser Umstand stehe der Veröffentlichung des angemeldeten Ausdrucks als Bestandteil einer Marke entgegen, für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen werde.

Fazit

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts überzeugt vor dem Hintergrund, das Marken wie „Ficke“, „Fürn Arsch“, „Leck mich am Arsch“ (die Liste lässt sich beliebig fortsetzen), eingetragen und mitunter gerichtlich bestätigt wurden, nicht. So führt das Bundespatentgericht hinsichtlich der Marke „Fick Shui“ aus, dass ein Wortbestandteil der sexuelle Bezüge aufweise und vulgärsprachlichen Ursprungs sei, kein Schutzhindernis für eine Marke sei. Wenn aber „Ficken“ als nicht sittenwidrig angesehen wird, überzeugt es wenig dies für „Arschlecken“ anzunehmen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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