OLG Celle:

Schriftgrösse bei Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen erfreut sich großer Beliebtheit. Durch Testurteile gut bewertete Produkte verkaufen sich in der Regel deutlich besser, als Produkte mit schlechteren oder ohne Testbewertungen. Aufgrund dieser Bedeutung von Testergebnissen gibt es für deren Verwendung eine Vielzahl an Vorgaben die zu beachten sind. Welche Vorgaben das sind, hatte das Oberlandesgericht Celle zu bewerten.

Ein Unternehmen hatte in einer Zeitschrift für ihre Produkte geworben. In der Werbung wies sie auf ein Testergebnis und das damit verbundene Qualitätsurteil hin. Die Fundstelle des Qualitätsurteils wurde mit einer Schriftgröße von 3-4 Punkt angegeben.

Hierin sah ein Verband einen Wettbewerbsverstoß und machte den Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011 – Az. 13 U 172/10) hielt die Werbung für wettbewerbswidrig.

Nach Auffassung der Oberlandesrichter sei es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet würden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen werde, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben werde, sondern auch, dass diese für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sei. Dies sei in der Regel nur bei einer Schrift der Fall, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreite.

Fazit

Wichtige Hinweise sollten regelmäßig nicht mit einer Schriftgröße unter 6 Punkt gemacht werden. Zwar können auch kleinere Schriftgrößen ausreichen, sofern diese genauso gut lesbar sind, wie eine normale 6 Punkt Schrift. Da dies aber im Auge des Betrachters liegen kann, sollte man sich an die 6 Punkt Grenze halten.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News