Durchsetzung von Bildrechten im Internet

Auch im digitalen Zeitalter sind sich noch nicht alle bewusst, dass auch das geistige Eigentum den Schutz des Gesetzes genießt. Vor allem dann, wenn es um Lichtbilder geht, liegt es für viele nahe, auf vorhandenes und im Internet leicht zugängliches Bildmaterial zurückzugreifen, um die private Internetseite aufzuhübschen oder den eigenen Produktkatalog im Online-Shop oder bei eBay aufzuwerten. Oft geschieht dies nicht einmal in dem Bewusstsein, rechtswidrig zu handeln. Dabei können die Folgen – vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht – fatal sein.

Die unbefugte, also ohne vorherigen Erwerb entsprechender Nutzungsrechte vorgenommene, Benutzung fremder Lichtbilder (sogenannter „Bilderklau“) ist per se rechtswidrig. Weder hängen die rechtlichen Folgen von einer gewerblichen Nutzung des Bildmaterials ab noch ist die für urheberrechtliche Werke konstitutive Schöpfungshöhe (= Eigenart oder Individualität) Voraussetzung für die gesetzlich vorgesehenen Bildrechte. Zwar kann ein anspruchsvolles Foto als urheberrechtliches Werk geschützt sein. Letztlich ist über § 72 UrhG jedoch jede private oder gewerbliche „Knipserei“ mit Leistungsschutzrechten versehen, die denen eines urheberrechtlichen Werkes gleichgestellt sind. Einzige Voraussetzung ist, dass das Lichtbild auf ein Mindestmaß an menschlicher Betätigung zurückzuführen ist, wofür es im Zweifel ausreicht, dass der Auslöser gedrückt wurde. Die Qualität und der Inhalt der Abbildung bleiben bei der Frage des rechtlichen Schutzes außer Betracht.

Voraussetzungen des Lichtbildschutzes

Zunächst ist der weit verbreitete Irrglaube auszuräumen, dass im privaten Bereich keine Gefahr droht. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Markenrechten, technischen Schutzrechten (Gebrauchsmuster / Patent) oder die Abwehr von Wettbewerbsverstößen. Das Urheberrecht kennt eine solche Differenzierung dagegen nicht. Auch der private eBay-Verkäufer verletzt daher die Bildrechte des Fotografen, wenn er im Rahmen seiner Angebote fremde Produktfotos verwendet. Gleiches gilt für die Veredelung einer privaten Internetseite mit Bildern, für die nicht die erforderlichen Nutzungsrechte vom Fotografen (Lichtbildner) erworben wurden. Schließlich besteht auch – wiederum anders als im Markenrecht – keine Verwässerungsgefahr. Eine große Anzahl von rechtswidrigen Bildnutzung, wie es bei Produktfotos von Markenware häufig zu beobachten ist, schmälert die Bildrechte in keiner Weise.

Rechtsfolgen bei Bilderklau

Die ungefragte Übernahme fremder Lichtbilder verletzt das Vervielfältigungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Lichtbildners oder des ausschließlich Nutzungsberechtigten. Letzterer ist der, der die Lichtbilder kraft Vereinbarung mit dem Fotografen unter Ausschluss anderer Personen oder Unternehmen nutzen darf. Er hat quasi ein Monopol bzgl. der Verwendung der betroffenen Fotos. An die Verletzung dieser Rechte knüpft das Gesetz eine ganze Reihe von Folgen.

Zunächst hat der Berechtigte Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Der Beseitigungsanspruch beinhaltet das Recht, von dem Nutzer der Lichtbilder verlangen zu können, dass dieser die andauernde Rechtsverletzung beseitigt, also die Lichtbilder aus seinem Angebot entfernt. Diesem Anspruch entspricht die häufige Reaktion auf die vom Lichtbildner ausgesprochene Abmahnung. Allerdings wird der Unterlassungsanspruch hierdurch nicht beseitigt. Dieser gründet auf die sogenannte Wiederholungsgefahr, also die Möglichkeit, dass eine einmal getätigte Rechtsverletzung erneut vorgenommen werden könnte. Diese Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch kann NUR durch die Abgabe einer strafbewehrten, also mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die bloße Einstellung der unbefugten Lichtbildnutzung genügt hierfür nicht.

Weiter löst die unbefugte Lichtbildnutzung auch Schadensersatzansprüche und – zu deren Vorbereitung – ggf. auch Auskunftsansprüche bzgl. des Umfangs der Nutzung aus. Da die Verwendung „geklauten“ Bildmaterials regelmäßig ohne die stets erforderliche namentliche Nennung des Urhebers bzw. Lichtbildners erfolgt, ist dieser Anspruch zweigeteilt. Zum einen schuldet der Rechtsverletzer das, was im Rahmen eines (fiktiven) Lizenzvertrages als Vergütung vereinbart worden wäre. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist für die Berechnung des Schadens auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zurückzugreifen, die Vergütungssätze für eine ganze Reihe unterschiedlicher Nutzungsarten beinhalten. Wenn dieser Vergütungssatz, der pro Lichtbild regelmäßig im 3-stelligen Bereich liegt, festgestellt ist, kann sich der Lichtbildner dem Schadensersatz für die fehlende Nennung seines Namens zuwenden. Dies stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht dar, der von den Gerichten in der Regel mit einem 100%-igen Aufschlag sanktioniert wird. Im Ergebnis kann sich die einmalige Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines – auch privaten – eBay-Angebots mit einem zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von rund € 500,00 bemerkbar machen.

Durchsetzung der Ansprüche

Die Durchsetzung der vorstehenden Rechte hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch kann bei hinreichender Dringlichkeit (max. 4 Wochen seit Entdeckung der Rechtsverletzung) im Eilverfahren in Form einer Einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ist dagegen immer ein normales Klageverfahren vorzuziehen. Beiden gerichtlichen Verfahren geht nahezu immer eine Abmahnung voraus, die dem Verletzer der Bildrechte die Möglichkeit des kostengünstigen Einlenkens geben soll. Reagiert er hierauf nicht durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung des geforderten Schadensersatzes, muss der Rechteinhaber um gerichtliche Hilfe ersuchen. Die Kosten dieser Abmahnung sind vom Verletzer nach den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Auch dieser Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kann im Klageverfahren geltend gemacht werden.

Wir vertreten eine Reihe von Internethändlern, Fotografen und Bildverwerter. Gerne beraten wir auch Sie in Problemfällen oder bei allgemeinen Fragen zu Bildrechten und deren Verwertung. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich per E-Mail oder Telefon.

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074