BPatG:

Muss „Schwarzwälder Schinken“ im Schwarzwald geschnitten werden?

Das Bundespatentgericht hatte vorliegend zu entscheiden, ob Hersteller Ihre Wurstwaren „Schwarzwälder Schinken“ nennen dürfen, wenn Sie den Schinken zwar im Schwarzwald produzieren, dieser aber an einem anderen geographischen Ort geschnitten und verpackt wird.

Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller hatte beantragt, die geltenden  Bedingungen für die Verwendung der geschützten geographischen Herkunftsbezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ zu ändern. Der Schutzverband beantragte, dass ein Schinken geschnitten und verpackt nur als „Schwarzwälder Schinken“ bezeichnet und in den Handel gebracht werden darf, wenn dieser im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde.

Gegen diesen Antrag legten drei Firmen Einspruch ein, darunter auch ein größerer Fleischverarbeitungsbetrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen jedoch neben anderen Wurstwaren zentral in Norddeutschland schneidet und verpackt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag des Schutzverbandes ab, da eine derartige Beschränkung der Vermarktungsbedingungen für Schwarzwälder Schinken nicht hinreichend gerechtfertigt sei. Gegen diese Entscheidung klagte der Schutzverband nun vor dem Bundespatentgericht.

Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht entschied mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. 30 W (pat) 33/09) – Pressemitteilung zu Gunsten des Schutzverbandes und hob damit die Entscheidung des DPMA auf.

Der für den Schutz geographischer Bezeichnungen zuständige 30. Senat des Bundespatentgerichts ist der Ansicht, dass die Echtheit von geschnittenem und verpacktem Schwarzwälder Schinken nur dann hinreichend gewährleistet sei, wenn die genannten Verarbeitungsschritte im Schwarzwald durchgeführt werden und dies vor Ort kontrolliert werden könne.

Fazit
Vor der Bezeichnung von Waren mit geographischen Herkunftsangaben ist dessen Rechtmäßigkeit genauestens zu überprüfen. In Zukunft ist die Bezeichnung eines Schinkens als „Schwarzwälder Schinken“ bereits dann rechtswidrig und damit auch wettbewerbswidrig, wenn dieser nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde. Eine falsche Bezeichnung kann dann eventuelle Abmahnungen von Wettbewerbern auslösen und kostenintensive Verfahren nach sich ziehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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