BGH:

Persönlichkeitsverletzung durch Google?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Hostprovider mit Sitz in den USA für Tatsachenbehauptungen haftet, welcher ein Dritter in einem Blog auf dessen Servern veröffentlicht hat.

Das in Kalifornien ansässige Unternehmen Google stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Webseiten www.blogger.com und www.blogspot.com  zur Verfügung. Google tritt bei dem von einem Dritten auf dieser Plattform angelegten Blogs als Hostprovider auf. Auf diesem Blogs wurden über einen deutschen Verbraucher unwahre und beleidigende Tatsachenbehauptungen in Netzt gestellt, welche dieser mit Unterlassungsklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegen den Hostprovider gelöscht haben wollte.

Die ersten beiden Instanzen gaben dem Verbraucher Recht, so dass Google beim BGH Revision einlegte.

Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 25.10.2011 – Az. VI ZR 93/10, dass der Hostprovider unter gewissen Voraussetzungen für die falschen Tatsachenbehauptungen haftet.

Regelmäßig sei zunächst die Beanstandung des Verbrauchers an den für den Blog Verantwortlichen Dritten zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach einer angemessenen Frist aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen, so dass der Blogeintrag zu löschen sei.

Stellt der für den Blog verantwortliche Dritte die Berechtigung der Beanstandung mit plausiblen Argumenten glaubhaft in Zweifel, sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Verbraucher dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibe eine Stellungnahme des Verbrauchers aus oder kann dieser keine Beweise für die Verletzung vorlegen, muss der Hostprovider keine weitere Prüfung vornehmen. Ergebe sich aus der Beweislage aber eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.

Der BGH verwies den Fall mit dieser Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun unter Berücksichtigung der aufgestellten Kriterien die vorliegende Rechtssache entscheiden.

Fazit
Hostprovider wie Google haben durch den Bundesgerichtshof eine klare Vorgehensweise bei möglichen Persönlichkeitsverletzungen ihrer Nutzer erhalten. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen verhalten sich Hostprovider möglicherweise vertragswidrig, wenn sie wie bisher bei erfolgten Beanstandungen den entsprechenden Kommentar gleich Löschen, anstelle zunächst bei ihrem Kunden nachzufragen. Der Hostprovider ist nach diesem BGH Urteil in der Pflicht, den Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt aufzuklären, um dann eine Entscheidung über die Löschung des Eintrags zu fällen. Wenn dies unterlassen wird, haften sie auch für Verletzungen Dritter.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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