OLG Frankfurt a. Main:

Nutella hat Irreführendes drauf

Wie sind Nährwertangaben auf Lebensmittel anzugeben? Können diese auch irreführend sein, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben der Nährwertkennzeichnungsverordnung entsprechen? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte diese Fragen für Nutella zu entscheiden.

Auf dem Nutella Glas befindet sich ein Nährstoff- und Vitamintabelle. Diese Tabelle entsprach den Vorgaben der Nährwertkennzeichnungsverordnung.  So wurden die jeweiligen Gramm Nährwert pro 100 g, pro 15 g und prozentual orientiert an 15 g angegeben. Bei den darunter stehenden Vitaminen wurde deren Menge jedoch nur pro 100g und unter RDA die sich hieraus ergebende prozentuale Menge angegeben. Diese prozentuale Menge bezog sich tatsächlich aber auf 100g und nicht auf 15 g wie bei den anderen Nährstoffen.

Dies hielt ein Verband für wettbewerbswidrig, da die Prozentzahlen sich auf unterschiedliche Mengen beziehen und dies für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Der Kunde würde vielmehr davon ausgehen, dass die Prozentzahlen sich auf die gleiche Menge beziehen würden und würde damit in die Irre geführt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 20.10.2011 – Az. 6 U 40/11) teilte die Auffassung des Verbandes und hielt die Kennzeichnung von Nutella für irreführend.

Dem Durchschnittsverbraucher falle der Unterschied bei den Tabellen nur auf, wenn er sich eingehend damit befasse. Die dafür erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit bringe der Verbraucher vor dem Verkaufsregal eines Supermarktes nicht auf. Der Verbraucher werde sich nur flüchtig mit dem Inhalt des Etiketts beschäftigen und sich dabei hauptsächlich für die auf den Tagesbedarf bezogenen Prozentzahlen in der rechten Spalte beider Tabellenteile interessieren, weil die absoluten Zahlen über die jeweiligen Stoffmengen für ihn in der Regel ohnehin wenig Aussagekraft hätten. Hierbei bestünde die Gefahr, dass er die dort genannten Prozentzahlen auf dieselbe Produktmenge beziehe, weil die konkrete Gestaltung eine solche Fehlvorstellung hervorrufen könne.

Die auf diese Weise hervorgerufene Fehlvorstellung führe auch zu einer relevanten Irreführung, da sie die Kaufentscheidung spürbar beeinflussen könne; denn ein Lebensmittel, das vermeintlich nur wenig Nährstoffe wie Zucker und Fett enthalte, dafür aber viel Vitamine und Mineralstoffe, werde als besonders wertvoll angesehen.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, dass eine Kennzeichnung, die sich an die  gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben hält, trotzdem wettbewerbswidrig sein kann, wenn durch bestimmte Kombinationen oder Gestaltungen der Verbraucher trotzdem in die Irre geführt wird.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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