BGH:

Markenverletzung trotz Bezug zur angebotenen Dienstleistung

Die Benutzung einer fremden Bildmarke im Rahmen einer Werbung für Dienstleistungen (hier: Kfz-Inspektionsarbeiten) kann die Werbefunktion der Marke verletzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und gegen die guten Sitten verstoßen, sodass die Schrankenregelung des § 23 MarkenG (beschreibende Benutzung fremder Marken) nicht greift – BGH, Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) – Große Inspektion für alle.

Fingerhut / Shutterstock.com
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Die Beklagte des entschiedenen Verfahrens ist Betreiberin von mehreren hundert markenunabhängigen Autoreparaturwerkstätten. Sie hat im Jahr 2007 im Rahmen eines Werbeprospekts für die Inspektion von VW-Fahrzeugen unter Verwendung des VW-Logos und der Ankündigung „Große Inspektion für alle“ geworben. Die Klägerin sieht hierdurch ihr Markenrecht an dem Logo verletzt.

Die Vorinstanzen haben die Markenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht. Zwar werde nicht die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, da es diesbezüglich aufgrund der Umstände nicht zu Verwechslungen kommen könne. Beeinträchtigt sei aber die Werbefunktion der Marke. Die so festgestellte Zeichenkollision sei auch nicht durch § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt, weil die Beklagte den besonderen Aufmerksamkeitswert der Klagemarke unnötigerweise ausnutze. Diese Ansicht hat der BGH in seinem Urteil bestätigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht führt aus, dass eine Markenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) immer dann zu bejahen sei, wenn ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies markenmäßig erfolgt, das Zeichen  also wie eine Marke zum Einsatz kommt. Dies sei zu bejahen, wenn die der Marke innewohnenden Funktionen beeinträchtigt werden, wozu primär die Herkunfts-, aber auch die Qualitäts-, Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion zu rechnen sind. Vorliegend sei die Werbefunktion betroffen. Die Beklagte habe die Klagemarke nicht nur beschreibend als Bestimmungsangabe für ihre Dienstleistungen benutzt, sondern darüber hinaus auch Werbezwecke verfolgt. Der Aufmerksamkeitswert liege nämlich deutlich höher, wenn statt mit einem Wortzeichen (hier z.B. „VW“ oder „Volkswagen“) mit dem zugehörigen Bildzeichen geworben wird.

Die Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG komme in der Folge nicht zur Anwendung. Zwar sei die Benutzung einer Marke der Klägerin notwendig gewesen, um die angesprochenen Verkehrskreise darüber zu informieren, dass die angebotene Dienstleistung für VW-Fahrzeuge bestimmt sind. Damit sei aber noch nicht gesagt, ob die Markennutzung auch lauter war, also nicht den guten Sitten bzw. den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe zuwiderläuft. Dies sei nur der Fall, wenn sich die Markennutzung im Rahmen des für die Leistungsbestimmung erforderlichen halte, ohne dass der Verwender sich in die Sogwirkung der Marke begebe und deren guten Ruf für eigene (Werbe-) Zwecke ausnutze.

So liegt der Fall nach Auffassung der Gerichte hier. Die Verwendung der Bildmarke der Klägerin (VW-Symbol) nutze deren Wertschätzung in unlauterer Weise aus. Es sei der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, anstatt der Wort-/Bildmarke die Wortmarke „VW“ oder „Volkswagen“ zu verwenden, um auf ihr Leistungsangebot hinzuweisen. Die Ausnutzung des darüber hinausgehenden Aufmerksamkeitswerts sei hierfür nicht erforderlich gewesen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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