LG Düsseldorf:

Unlautere Täuschung durch Früchtetee ohne Früchte?

Das Landgericht Düsseldorf musste entscheiden, ob ein Tee mit Abbildungen von Früchten beworben werden darf, wenn keine Bestandteile dieser Früchte in dem Produkt enthalten sind.

Ein Teehersteller warb auf der Verpackung einer seiner Früchtetees mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille Abenteuer“ und mit Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten. Als Zutaten des Produkts gab der Hersteller Hibiskus, Äpfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, Zitronenschalen, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren sowie „natürliches Aroma mit Vanillegeschmack“ und „natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, an. Ein Wettbewerbsverband hielt die Verpackungsaufmachung für irreführend, mahnte den Teehersteller ab und forderte Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16.03.2012 – Az. 38 O 74/11, dass der Teehersteller es zu unterlassen habe, für seinen Tee mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille Abenteuer“ und/ oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben, wenn in dem Produkt keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille enthalten sind.

Der Leser müsse bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Teeverpackung den Eindruck gewinnen, bei den Angaben „Himbeere“ und „Vanille“ handele es sich um die erwähnten natürlichen Zutaten. Die wesentlich kleiner gehaltene Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ sei nicht geeignet, den mit der Bezeichnung des Produkts und den Abbildungen der Früchte geschaffenen Eindruck zu korrigieren.

Fazit

Das LG Düsseldorf hat hier ganz im Sinne der Verbraucher entschieden. Diese sollten bei der Betrachtung einer Verpackung den wahren Inhalt des Produkts ohne das „Kleingedruckte“ erkennen können. Eine Verschleierung des eigentlichen Inhalts ist irreführend und wurde vom Landgericht zu Recht verboten.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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