OLG Nürnberg:

Beschwerde wegen zu niedrigem Streitwert bei Honorarvereinbarung zulässig

Wegen einem zu hohen Streitwert darf man sich beschweren – wegen einem zu niedrigen nicht ohne weiteres. Einer unserer Mandanten wurde wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verklagt. Ziel der von vornherein aus Rechtsgründen aussichtslosen Klage war es, die Herstellung und den Vertrieb einer Teigmaschine mit einem Verkaufspreis im 6-stelligen Bereich zu unterbinden. Der Kläger hat den Streitwert bei Einleitung des Verfahrens selbst auf € 250.000,00 taxiert und wollte hiervon später natürlich nichts mehr wissen. Mit der Abweisung der Klage hat das Landgericht den Streitwert auf magere € 50.000,00 festgesetzt, was dem Beklagten kaum recht sein konnte.

Der gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nicht abgeholfen. Eine Herabsetzung des Streitwerts belaste den Beklagten nicht, eine Beschwer der Rechtsanwälte – also wir – sei nicht vorgetragen. Auf die Tatsache, dass der Mandant aufgrund einer Honorarvereinbarung deutlich mehr an uns zu bezahlen hatte, als der Kostenerstattungsanspruch aus einem Streitwert von € 50.000,00 ausmacht, wurde dabei übergangen.

Die Entscheidung des Gerichts

Mi.Ti. / Shutterstock.com
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Das OLG Nürnberg hat die Sache mit seinem Beschluss vom 16.01.2012 (3 W 2445/11) im Sinne des Beklagten entschieden. Es wurde nicht nur festgestellt, dass der Streitwert vom Landgericht zu niedrig angesetzt wurde, sondern auch, dass sich der kostenerstattungsberechtigte Beklagte hiergegen mit der sofortigen Beschwerde wehren kann. Zwar könne sich die obsiegende Partei nach den Ausführungen des OLG Nürnberg grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mit dem Ziel eines höheren Streitwerts bestehe jedoch dann, wenn eine Honorarvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten besteht und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer niedrigeren Liquidation beim unterlegenen Gegner und damit zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung gegenüber den eigenen Rechtsanwälten führe.

Der Streitwert wurde vom OLG letztlich auf € 100.000,00 festgesetzt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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