Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun versuchen es die Betrüger wohl im Namen der Wettbewerbszentrale. So versenden unbekannte Dritte fingierte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale. Diese hat zwischenzeitlich Strafanzeige erstattet.

Es gibt leider immer wieder Betrüger, die versuchen, mit fingierten Abmahnungen wegen Filesharing, Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und ähnlichem Geld zu machen. Häufig sind diese für den Laien nicht als Betrugsversuche zu erkennen und werden daher wie ernst gemeinte Abmahnungen behandelt und nicht selten wird wohl auch gezahlt. Man sollte daher stets überprüfen, ob es sich um eine „echte“ Abmahnung handelt oder um Betrug.

Die Wettbewerbszentrale hat im aktuellen Fall hierzu folgendes mitgeteilt:

Der Wettbewerbszentrale liegen zahlreiche Abmahnschreiben vor, in denen unbekannte Dritte im Namen der Wettbewerbszentrale auftreten. Diese Abmahnungen weisen im Briefbogen als vorgeblichen Absender die Wettbewerbszentrale mit der Anschrift Landgrafenstr. 24 B in 61348 Bad Homburg auf. Es wird die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale in der Gesamthöhe von 403,00 € verlangt.

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es sich hierbei um fingierte Abmahnungen handelt. Die Wettbewerbszentrale ist nicht Aussender dieser Abmahnungen. Diese gefälschten Abmahnungen sind für den Adressaten sehr leicht schon an dem im Vordruck für die Unterlassungserklärung angebrachten Aktenzeichen zu erkennen. Bei den gefälschten Abmahnungen ist eine reine Ziffernfolge angegeben. Bei authentischen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale beginnt das Aktenzeichen jedoch immer mit einem Großbuchstaben und einer sich erst hieran anschließenden Ziffernfolge. Zudem beträgt die Aufwandspauschale der Wettbewerbszentrale nicht den hier geltend gemachten Betrag von 403,00 €, sondern lediglich 219,35 €.

Es ist beabsichtigt, die zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten. Zur Ermittlung des Urhebers benötigen die Strafverfolgungsbehörden jedoch die Originale der gefälschten Abmahnschreiben nebst Briefumschlag. Hier kann gegebenenfalls nach Fingerabdrücken bzw. DNA-Spuren gesucht werden. Sollten solche Originalbeweisstücke vorliegen, wird um übersendung an die Wettbewerbszentrale zum Aktenzeichen DSW 2 0018/12 gebeten.

Betroffene sollten in keinem Fall auf die Abmahnung zahlen und sich mit der Wettbewerbszentrale in Verbindung setzen.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News