BGH:

Hinweis auf „Gilt nur für Verbraucher“ beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die gesetzliche Widerrufsbelehrung enthält eine solche Einschränkung aber nicht, weshalb sich vielfach einleitende Sätze finden, wie: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“. Aber weiß den der Verbraucher überhaupt, wann er Verbraucher ist oder ist ein solcher Zusatz intransparent. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage beantwortet.

Vielfach werden Waren im Fernabsatz, z.B. im Onlinehandel an jedermann angeboten. Die Zielgruppe sind damit Unternehmer und Verbraucher. Der Händler möchte dabei sicherstellen, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher auch nur diesen zusteht. Die gesetzliche Widerrufsbelehrung enthält keine dahingehende Einschränkung, da sie den Begriff des Verbrauchers nicht enthält.

Viele Händler fügen daher vor die Widerrufsbelehrung einen Satz ein, der zum Ausdruck bringen soll, dass das Widerrufsrecht nur Kunden zusteht, die Verbraucher sind.

Ein solcher Hinweis wurde abgemahnt, da dieser Zusatz für den Kunden nicht ausreichend verständlich sei. Der Kunde könne nämlich vielfach nicht beurteilen, ob er Verbraucher sei oder nicht.

Nachdem die Vorinstanzen in einem solchen Zusatz keinen Rechtsverstoß erkannten, hatte der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 09.11.2011 – Az. I ZR 123/10) bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen.

Der einleitende Satz mache die nachfolgende Widerrufsbelehrung nicht unklar oder unverständlich, sondern er weise lediglich auf den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts hin. Der Verkäufer sei nicht dafür verantwortlich, wenn der Kunde sich irrtümlich falsch als Verbraucher oder kein Verbraucher einschätze. Dies liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Es wäre für den Verkäufer auch regelmäßig nicht möglich dies zu überprüfen.

Fazit

Das man den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts unter Verbraucher vor der Widerrufsbelehrung nennen darf ist zu begrüßen.  Ein anders lautendes Urteil wäre auch schwer vermittelbar. Schließlich spricht der Gesetzgeber selbst stets von Verbraucher und Verbraucherschutz. Eine weitergehende Definition durch den Verkäufer würde zudem auch nicht zu Transparenz führen, denn die gesetzliche Definition des Verbrauchers ist für diesen auch nicht leichter zu verstehen.

Es bleibt aber zu beachten, dass man einen solchen Hinweis nur außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung machen sollte, z.B. durch einen entsprechenden einleitenden Satz. Denn eine Veränderung der Widerrufsbelehrung selbst, kann zu deren Unwirksamkeit führen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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