EuGH:

TV-Streaming im Internet nur mit Zustimmung

Streamingdienste im Internet erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Gestreamt werden nicht nur Musik und Filme, sondern häufig auch Fernsehprogramme. Aber ist es eigentlich erlaubt Fernsehprogramme in Echtzeit zu streamen ohne vorher eine Erlaubnis der Fernsehsender einzuholen. Der Europäische Gerichtshof gab nun eine Antwort.

Die TVCatchup Ltd. ermöglichte ihren Nutzern im Vereinigten Königreich, dass in Echtzeit empfangbare Fernsehprogramm mittels Streaming über das Internet zu empfangen. Dabei sollte das Streaming nur an solche Personen ermöglicht werden, die auch sonst diese Programme legal über ihren Fernseher empfangen konnten.

Hiergegen wandten sich mehrere britische Fernsehunternehmen, die hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte sahen.
Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob vorliegend eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, die einer Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 07.03.2013 – Az. C-607/11 entschied der EuGH, dass in dem Internetstreaming-Angebot eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes vorliegt. Es handele sich bei der Wiedergabe über das Internet um ein anderes spezifisches technisches Verfahren der Übermittlung als bei der ursprünglichen terrestrischen Ausstrahlung. Dementsprechend bedürfe es einer Erlaubnis für diese Wiedergabe durch den Urheber.

Fazit

Mit der Argumentation des EuGH wird man sagen müssen, dass das streamen von Fernsehprogrammen auch wenn diese ansonsten frei über Kabel oder Satellit empfangbar sind nur mit Zustimmung der Urheber bzw. der Fernsehsender als Rechteinhaber zulässig ist. Andernfalls liegt in einer solchen Übertragung wohl eine Urheberrechtsverletzung.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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