BPatG:

Marke „TOTO“ der staatlichen Lotterieunternehmen gelöscht!

Das Bundespatentgericht hatte im Rahmen eines Löschungsantrags zu entscheiden, ob der Marke „TOTO“ Eintragungshindernisse entgegenstanden und diese daher zu löschen sei.

Einige der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften strengten Verfahren gegen ausländische Buchmacher an, weil sie die für die Lotteriegesellschaften eingetragene Wortmarke „TOTO“ in verschiedenen Zusammensetzungen für Ihr Sportwettenangebot gewerblich nutzten. Damit wollten die Lotteriegesellschaften den deutschen Sportwettenmarkt gegen ausländische Anbieter abschotten.

Daraufhin beantragten die Buchmacher die Löschung der Marke, da es sich bei „TOTO“ um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handele, welcher nicht für einen Markkeninhaber monopolisiert werden dürfe.

Die Lotteriegesellschaften argumentierten dagegen, dass des sich bei dem Kennzeichen um einen Phantasiebegriff handele, welcher auch bereits Verkehrsdurchsetzung erreicht habe. Daher sei das Kennzeichen zu Recht eingetragen worden.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 08.04.2013 – Aktenzeichen 33 W (pat) 35/10 – ordnete das Bundespatentgericht die Löschung der Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen an.

Die Marke „TOTO“ sei nicht eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig. Bei „TOTO“ handele es sich um eine gebräuchliche Abkürzung von „Fußballtoto“ und beschreibe ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Weder bei Anmeldung noch Eintragung habe sich das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, so dass die Marke zu löschen sei.

Fazit

Das DPMA hatte bereits bei der Eintragung des Kennzeichens „TOTO“ zunächst Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit geäußert, da das angemeldete Kennzeichen beschreibenden Charakter habe und auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Letztlich wurde die Marke aber als im Verkehr bereits durchgesetztes Kennzeichen eingetragen.

Dies war sicherlich dem zum Anmeldezeitpunkt bestehenden Monopol der Lotteriegesellschaften geschuldet. Die in einem Kartell zusammengeschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen verlieren nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts nun aber den Schutz Ihrer Marke, so dass „TOTO“ auch von Dritten verwendet werden darf.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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