OLG Düsseldorf:

Urheberschutz für Fachartikel in Computerzeitschrift?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die übernahme zwei identischer Textpassagen einer Produktbeschreibung eine Urheberrechtsverletzung darstellen, welche der Verwender zu unterlassen hat.

Ein Journalist wehrte sich mit einer urheberrechtlichen Abmahnung und der Forderung nach einer Unterlassungserklärung gegen die identische übernahme von zwei Textpassagen einer Produktbeschreibung von Software auf einer Internetseite des Softwareherstellers, welche dieser im Rahmen eines Artikels in einer Computerzeitschrift verfasst hatte. Der Softwarehersteller hatte folgende Passagen verwendet:

„Die Windows-Anwendung Explorer von S. (Preis zirka 1300 Mark) ist ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem.“
Die Einsätzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der David-Karte oder Screen-Machine erfassten Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert. lnteraktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von Explosionszeichnungen realisieren.“

Nach Auffassung des Softwareherstellers sei der verwendete Text kein urheberrechtliches Werk, da die im Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe bei den Textpassagen nicht erreicht sei. Im Ergebnis stehe das Urheberrecht der Verwendung dieser Produktbeschreibung daher nicht im Wege.

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Softwarehersteller in der ersten Instanz recht, so dass der Journalist beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 25.06.2002 – Az. I-20 U 144/01 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Produktbeschreibungen des Journalisten wegen fehlender Schöpfungshöhe nicht als urheberrechtliche Werke zu qualifizieren seien.

Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Zeitschriftenartikels gelten die üblichen Grundsätze für Sprachwerke, wobei der hier in Rede stehenden nach den für Gebrauchstexten entwickelten Kriterien zu beurteilen seien. Daher sei ein Urheberschutz nur gegeben, wenn die Texte das Alltägliche und Handwerkmäßige deutlich überragten. Dabei seien nur die verwendeten Textpassagen für sich zu bewerten. Die vorliegenden Textpassagen stellten nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf keine geistige Schöpfung dar, so dass ein Anspruch auf Unterlassung des Journalisten nicht gegeben sei.

Fazit

Die Bewertung der Schöpfungshöhe von Sprachwerken hängt entscheidend davon ab, ob es sich bei dem Text um literarische Werke, welche nach der sogenannten „kleinen Münze“ fast immer urheberrechtliche Werke darstellen, oder um Gebrauchstexte handelt. Bei diesen ist die Schwelle zur Erreichung der Werksqualität höher, so dass dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und einer rechtlichen Prüfung bedarf.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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