BGH:

Filesharing-Abmahner vs. Filesharing-Verteidiger

Eine Kanzlei die massenhaft für Rechteinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings ausspricht, versuchte eine Kanzlei die massenhaft Abgemahnte vertritt auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Grund war, dass die Kanzlei mit falschen äußerungen zum Geschehen auf die Abmahnungen reagierte. Nun hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort gesprochen.

 Die abmahnende Kanzlei hatte  6 Personen beauftragt, sich bei der Kanzlei die Abgemahnte vertritt als Mandanten zu melden. Diese erhielten von dieser einen standardisierten Fragebogen, auf dem sie angaben, den Verstoß tatsächlich begangen zu haben. Dennoch wurde von der Kanzlei gegenüber der abmahnenden Kanzlei wie in 300 anderen Fällen vorgetragen, ihre Mandanten hätten den Verstoß nicht begangen.

Die Abmahnkanzlei unterstellte der anderen Kanzlei daraufhin, dass sie bewusst unwahr vorgetragen habe und meinte dies sei wettbewerbswidrig.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem die Vorinstanz Unterlassungsansprüche der Abmahnkanzlei gegen die Kollegen abgelehnt hatte, bestätigte der BGH diese Entscheidung (Urteil vom 10.01.2013 – I ZR 190/11).

Es fehle vorliegend an einer „geschäftlichen Handlung“ die Voraussetzung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist. Unter einer „geschäftlichen Handlung verstehe man jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhänge.

Vorliegend gehe es bei dem Leugnen der Urheberrechtsverletzung aber nicht darum eine Entscheidung in Bezug auf eine Ware oder Dienstleistung zu beeinflussen, so dass es am erforderlichen objektiven Zusammenhang und damit der geschäftlichen Handlung fehle.

Fazit

Vergeblich hat sich hier eine Filesharing-Abmahnkanzlei bemüht den Anwälten auf der Gegenseite mit Unterlassungsansprüchen beizukommen. Denn im Ergebnis sehen die Bundesrichter allenfalls Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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